Wirkungen eines Bescheides




Es muss beachtet werden, dass ein Bescheid grundsätzlich erst mit erfolgter Zustellung oder Verkündung an den Adressaten rechtlich existent wird. Ein Bescheid wird aber grundsätzlich auch nur für den Adressanten existent und entfaltet somit nur gegenüber demjenigen Rechtswirkungen, dem er gegenüber tatsächlich erlassen worden ist. Ein Bescheid kann aber nie für eine Person Rechtswirkungen haben, dem gegenüber eine Zustellung oder eine Verkündung nicht einmal versucht worden ist. Wenn in einem Verfahren mit mehreren Parteien der Bescheid nur einer Partei oder einem Teil der Parteien zugestellt bzw. verkündet worden ist, ist er für die übrigen Parteien gar nicht rechtlich existent geworden und kann daher für sie keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Außerdem muss die übergangene Partei beachtet werden.

Es ist erwähnenswert, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch dann erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist, wenn dieser Bescheid gegenüber einer anderen Partei des Verwaltungsverfahrens erlassen worden ist und wenn der Beschwerdeführer von diesem auch Kenntnis erlangt hat. Außerdem entstehen Rechte und Pflichten aus einem Bescheid grundsätzlich nur für den jeweiligen Adressaten. Diese Regel kann jedoch in einigen Fällen durchbrochen werden; denn eine Gewerbeberechtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Rechtsnachfolger derjenigen Person fortgeführt werden, dem sie erteilt worden ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Bescheiden in gewissen Angelegenheiten, wie beispielsweise etwa in Bauangelegenheiten dingliche Wirkung beigemessen wird. Das bedeutet, dass die Erteilung einer Baubewilligung beispielsweise etwa nicht nur dem gegenüber wirkt, dem sie erteilt worden ist, sondern auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Es muss beachtet werden, dass nur der Spruch des Bescheides rechtliche Wirkungen entfaltet. Dennoch wird ebenso die Meinung vertreten, dass der Begründung des Bescheides eine rechtliche Wirkung zukommt und dass daher auch eine Begründung mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Auch die rechtlichen Wirkungen des Bescheides muss berücksichtigt werden; einem Bescheid werden die Rechtskraft beigemessen und je nach seinem Inhalt auch noch Vollstreckbarkeit und Tatbestandswirkung. Die Rechtskraft wird wiederum in eine formelle Rechtskraft und in eine materielle Rechtskraft untergliedert.

Außerdem muss zwischen den rechtlichen Wirkungen der erfolgten Bescheiderlassung und den rechtlichen Wirkungen des Bescheidinhaltes unterschieden werden. Diese Wirkungen stehen aber in einem Bindungsverhältnis zueinander, da die Wirkungen des Bescheidinhaltes nur dann eintreten können, wenn die Wirkungen der Bescheiderlassung auch eingetreten sind. Umgekehrt gilt jedoch, dass die Wirkungen der Bescheiderlassung nur solange von Bedeutung sind, als die rechtlichen Wirkungen des Bescheidinhaltes aufrecht bleiben können. Es ist ebenso erwähnenswert, dass sich die rechtlichen Wirkungen des Bescheidinhaltes nur auf das beziehen, was in ihm als maßgebender Sachverhalt umschrieben ist. Wenn der maßgebende Sachverhalt wegfällt, gibt es somit nichts mehr, worauf sich die rechtlichen Wirkungen des Bescheides beziehen könnten. In solch einen Fall werden nämlich die rechtlichen Wirkungen hinfällig, und zwar ohne dass es einer Behebung des Bescheides bedarf.

Die Bescheidwirkungen im Einzelnen sind die formelle Rechtskraft, die Unwiderrufbarkeit des Bescheides, die Unwiederholbarkeit des Bescheides, die Verbindlichkeit des Bescheides sowie die Vollstreckbarkeit und die Tatbestandswirkung. Unter formeller Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ordentliche Rechtsmittel verstanden. Dennoch muss beachtet werden, dass Bescheide grundsätzlich durch Beschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden können; gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindebehörden kann noch die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde eingebracht werden.

Es ist erwähnenswert, dass die formelle Rechtskraft, also die Unanfechtbarkeit durch ein ordentliches Rechtsmittel, mit der Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides, mit dem Verzicht auf ein ordentliches Rechtsmittel eintritt. Die formelle Rechtskraft tritt jedoch auch dann ein, wenn die Frist, die der Partei zur Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung steht, ungenutzt abgelaufen ist. Weiters tritt die formelle Rechtskraft mit der Zurückziehung eines eingebrachten Rechtsmittels ein. Es ist aber nicht notwendig, dass sich die formelle Rechtskraft auf den gesamten Bescheid erstreckt. Es kann beispielsweise etwa auch nur ein Teil des Bescheides durch Rechtsmittel angefochten werden, wobei der übrige Teil aber rechtskräftig werden kann.

Unter Unwiderrufbarkeit eines Bescheides ist zu verstehen, dass ein Bescheid von der Behörde grundsätzlich nicht mehr aufgehoben bzw. abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann. Außerdem tritt die Unwiderrufbarkeit dann ein, sobald die Behörde den Bescheid erlassen hat. Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist wiederum zu verstehen, dass die in einem Bescheid erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann, solange dieser Bescheid aufrecht ist. Verbindlichkeit des Bescheides bedeutet, dass Parteien und Behörden den Inhalt des Bescheids als maßgeblich betrachten müssen. Daher hat die Partei das Recht und in einigen Fällen auch die Pflicht, sich bescheidgemäß zu verhalten.

Außerdem haben Behörden nicht das Recht in jene Rechte einzugreifen, die ein Bescheid verleiht. Behörden haben jedoch auch die Pflicht, den Inhalt der von ihnen selbst oder von anderen Behörden erlassenen Bescheide bei der Entscheidung über Vorfragen zu beachten. Vollstreckbarkeit bedeutet, dass der Zustand, der im Bescheid angeordnet ist, mit den Mitteln des Exekutionsrechtes tatsächlich herbeigeführt werden kann. Es muss beachtet werden, dass nur Leistungsbescheide vollstreckbar sein können. Zudem beginnt die Vollstreckbarkeit von Bescheiden grundsätzlich erst mit dem Ablauf der in einem formell rechtskräftig gewordenen Bescheid angegebenen Leistungsfrist zu laufen.

Es kann aber angeordnet werden, dass einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt. In solch einen Fall beginnt die Vollstreckbarkeit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft mit Ablauf der Leistungsfrist. Dennoch sind Bescheide, mit denen als Ordnungsstrafe oder Mutwillensstrafe eine Geldstrafe verhängt wird, immer sofort nach Ablauf der Leistungsfrist vollstreckbar, und zwar weil Berufungen gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung haben. Mandatsbescheide, in denen eine andere Leistung als eine Geldleistung vorgeschrieben wird, sind ebenfalls mit Ablauf der Leistungsfrist vollstreckbar. Die Tatbestandswirkung kann wiederum dadurch entstehen, dass Rechtsvorschriften, an das Vorliegen eines Bescheides eines bestimmten Inhalts, gewisse Rechtsfolgen knüpfen; also den Bescheid zum Tatbestand für den Eintritt von Rechtsfolgen machen.

In diesem Zusammenhang müssen auch die Auswirkungen einer Änderung der Rechtslage auf rechtskräftige Bescheide beachtet werden. Wenn also Rechtsvorschriften geändert werden, auf denen der Inhalt eines Bescheides beruht, bleibt der Bescheid zwar bestehen, aber die Angelegenheit, über die in dem betreffenden Bescheid entschieden worden ist, kann jedoch neuerlich Gegenstand eines Verfahrens werden. Daher steht die materielle Rechtskraft des Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides nicht entgegen. Es muss beachtet werden, dass die neue Entscheidung für die betroffene Person auch ungünstiger sein kann als die frühere Entscheidung.

Auch die Berichtigung von Bescheiden muss berücksichtigt werden. Die Behörde hat in bestimmten Umfang die Möglichkeit, Fehler von Bescheiden von sich aus zu korrigieren. Daher können Schreibfehler und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende und offenbar auf einem Versehen oder offenbar auf einen technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von der Behörde von Amts wegen berichtigt werden. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf eine derartige Berichtigung. Außerdem ist die Berichtigung in Form eines Bescheides durchzuführen. Aber der Berichtigungsbescheid tritt nicht anstelle des fehlerhaften Bescheides, sondern bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit.

Außerdem kann der Berichtigungsbescheid im Instanzenzug angefochten werden. Aufgrund dessen, dass der Berichtigungsbescheid und der berichtigter Bescheid eine Einheit bilden, kann durch die Anfechtung des Berichtigungsbescheides auch der berichtigte Bescheid angefochten werden. In solch einen Fall kann der berichtigte Bescheid aber nur insoweit angefochten werden, als er von der Berichtigung umfasst ist.

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