Die Einholung einer Vorabentscheidung




Im Verfahren sind auch Vorfragen zu berücksichtigen. Vorfragen sind Rechtsfragen für deren Entscheidung zwar nicht die Behörde zuständig ist, die für die Hauptfrage berufen wurde, deren Lösung aber notwendig sind, um über die Hauptfrage entscheiden zu können. Das bedeutet also, dass die Behörde erst dann entscheiden darf, wenn die Vorfrage geklärt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Behörden dürfen Vorfragen selbst beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrundelegen, wenn das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Wenn ein Bescheid, der auf einer Beurteilung der Vorfrage beruht, rechtskräftig geworden ist und aber über die Frage, die die Vorfrage war, von der zuständigen Behörde als Hauptfrage anders entschieden wird, stellt dies ein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Zurück zu unserem Beispiel: Im Bauverfahren über das Ansuchen des Herrn A könnte z.B. ein Streit über Eigentumsverhältnisse entstehen, da ein Nachbar behauptet, dass Herrn A über den Verlauf der Grenze zwischen den beiden Grundstücken falsche Angaben gemacht hat; der Nachbar behauptet, dass sein Grundstück größer sei und die Grenze zwischen den beiden Grundstücken viel näher an dem Platz verläuft, auf dem das Gebäudes des Herrn A gebaut werden soll. Somit kann an der Stelle nicht gebaut werden, weil die im Gesetz vorgeschriebenen Abstände zwischen dem Gebäude und der Grundgrenze nicht eingehalten werden. Daher hängt die Entscheidung der Baubehörde von der Klärung der Vorfrage, in wessen Eigentum der fragliche Streifen des Grunds steht, ab.

Die Einholung einer Vorabentscheidung betrifft eine besondere Art der Vorfrage und bewirkt eine Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an das Recht der Europäischen Union. In einem Vorabentscheidungsverfahren urteilt der Europäische Gerichtshof nur über die Auslegung oder die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts. Bei einem Vorabentscheidungsverfahren entscheidet der Gerichtshof aber nicht über den Rechtsstreit, der Anlass für seine Anrufung war.

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