Gesetzliche Grundlagen des Verwaltungsverfahrens




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Verwaltungsverfahrensrecht das Verfahrensrecht der Verwaltungsbehörden ist. Außerdem sind das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz sowie das Verwaltungsvollstreckungsgesetz und das Zustellgesetz die Hauptquellen des Verwaltungsverfahrensrechts. Es muss ebenso beachtet werden, dass jedes Handeln der Verwaltungsorgane eine inhaltliche Grundlage in einem Gesetz braucht, wobei dies wiederum als Legalitätsprinzip bezeichnet wird. Das Legalitätsprinzip ist immer zu berücksichtigen, da dieses Prinzip für alle Tätigkeitsbereiche der Verwaltung gilt. Außerdem umfasst die Verwaltung einen breiten Tätigkeitsbereich, denn wenn eine Person beispielsweise etwa ein Haus bauen möchte, legt die Verwaltungsbehörde fest, wo das Haus überhaupt gebaut werden darf und überprüft ebenso, ob die Baupläne in Ordnung sind.

Außerdem ist die Verwaltungsbehörde ebenso für Gewerbeangelegenheiten zuständig. Denn es ist erwähnenswert, dass einige Gewerbe nur mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde begonnen werden dürfen. Bei anderen Gewerben wiederum ist es ausreichend, wenn das betreffende Gewerbe der Behörde gemeldet wird. Es muss auch beachtet werden, dass Verwaltungsbehörden unter anderem ebenso für Beihilfen, Sozialhilfe, Kinderschutz und Jugendschutz, Naturschutz und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit sowie für die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln wie etwa Straßenverkehr und für die Überwachung technischer Sicherheitsbestimmungen wie etwa für Kraftfahrzeuge zuständig sind.

In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen des Verwaltungsverfahrens muss wiederum zwischen Regelungen auf Verfassungsstufe und Regelungen auf Gesetzesstufe unterschieden werden. Hierbei ist zu beachten, dass zu den Regelungen auf Verfassungsstufe die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts für Verwaltungsbehörden und die verfassungsrechtliche Grundlagen des Verfahrensrechts für Unabhängige Verwaltungssenate gehören. Außerdem muss bezüglich der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts für Verwaltungsbehörden beachtet werden, dass der Bund eine Zuständigkeit zur Bedarfsgesetzgebung hinsichtlich des Verwaltungsverfahrensrechts und des Verwaltungsstrafrechts hat. Daraus kann entnommen werden, dass der Bund somit ermächtigt ist das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts sowie das Verwaltungsstrafverfahren und das Verwaltungsvollstreckungsrecht gesetzlich zu regeln, sofern es notwendig ist einheitliche Vorschriften zu erlassen. Sollten einheitliche Vorschriften als erforderlich angesehen werden, kann der Bund somit auch für jene Verwaltungsangelegenheiten verfahrensrechtliche Regelungen erlassen, für welche üblicherweise das Land für die Gesetzgebung zuständig ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass sowohl das Bundesgesetz als auch das Landesgesetz gewisse Abweichungen von einem Bedarfsgesetz vorsehen dürfen, wenn sie zur Regelung einer Sache notwendig sind. Außerdem ist das Verfahren der Unabhängigen Verwaltungssenate nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verfahrensrechts für die Unabhängigen Verwaltungssenate durch Bundesgesetz zu regeln, während jedoch die Organisation und das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats wiederum durch Landesgesetz zu regeln sind. Die Regelungen auf Gesetzesstufe wiederum sind in allgemeine Verfahrensregeln und in besondere Verfahrensgesetze zu unterleiten. Hierbei ist zu beachten, dass das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sowie das Verwaltungsstrafgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz als allgemeine Verfahrensregeln gelten. Zu den besonderen Verfahrensgesetzen wiederum zählen unter anderem insbesondere etwa die gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts für die Abgabebehörden des Bundes, die in der Bundesabgabenordnung geregelt sind.

Es muss beachtet werden, dass auch das Verfahrensrecht für die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, welches in eigene Landesabgabenordnungen geregelt ist, ebenso zu den besonderen Verfahrensgesetzen gehören. Weitere Beispiele für das besondere Verfahrensgesetz wären etwa das Verfahrensrecht der Agrarbehörden, welches im Agrarverfahrensgesetz geregelt wird, oder das Verfahren in Angelegenheiten des Dienstrechtes der öffentlichen Bediensteten des Bundes sowie der Gemeinden und der Gemeindeverbände, das durch das Dienstverfahrensgesetz geregelt wird.

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