Was sind Prozesskosten?




Prozesskosten sind alle Kosten, die durch die Prozessführung verursacht wurden und zur Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung notwendig sind. Umfasst sich jedoch auch vorprozessuale Kosten. Vorprozessuale Kosten sind Kosten, die durch die Prozessvorbereitung entstanden sind, wie z.B. für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches oder für die Beweismaterialsicherung. Zu beachten ist, dass sich die Prozesskosten aus den Kosten des Gerichts, der Parteienvertreter und der Parteien zusammensetzen. Die Gerichtskosten äußern sich in den Gerichtsgebühren und richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, welche als Pauschalgebühr für das gesamte Verfahren einer Instanz zu entrichten sind. Die Parteienvertreterkosten stellen die Kosten der Rechtsanwälte bzw. Notare dar, die sich nach eigenen Tarifen richten, wie z.B. Rechtsanwaltstarifgesetz, Notariatstarifgesetz. Als Kosten der Parteien werden den durch Zeitversäumnis entstandenen Schaden und Reiseauslagen anerkannt. Der Schaden, der durch Zeitversäumnis entstanden ist, stellt vor allem der Verdienstentgang dar.

Außerdem wird bestimmt, dass jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bezahlen hat. In bestimmten Fällen verlangt das Gericht von den Parteien einen Kostenvorschuss. Zu beachten ist, dass auch der Rechtsanwalt von der Partei einen Kostenvorschuss verlangt. Unter Umständen kann eine Partei gegenüber ihrem Gegner Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten haben. Dabei ist das Erfolgshaftungsprinzip zu beachten, wonach die vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle Prozesskosten zu ersetzen hat. Sollte jedoch jede Partei teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.

Unter Kostenaufhebung versteht man, dass keine Partei ihre Kosten ersetzt erhält. Kostenteilung wiederum bedeutet, dass der zu ersetzende Teil ziffernmäßig oder quotenmäßig bestimmt werden kann. Somit sind die von einer Partei getragenen Gerichtsgebühren und andere Gerichtskosten, wie z.B. Zeugengebühren, ihr verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Das bedeutet also, dass wenn bei einer Geldforderung der Kläger z.B. zu dreiviertel obsiegt hat, ihm sodann der Ersatz von dreiviertel seiner Kosten zustehen, während er jedoch dem Beklagten einviertel von dessen Kosten ersetzen muss. Zu beachten ist auch, dass die obsiegende Partei auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Prozesskosten ganz oder teilweise belastet werden kann, wenn sie Behauptungen oder Beweismittel schuldhaft verspätet vorgebracht hat und dadurch die Erledigung des Rechtsstreites verzögert worden ist.

Falls der Kläger gewonnen hat, muss er dem Beklagten die Prozesskosten ersetzen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt hat. Sollte eine Partei durch ihr Verhalten im Prozess schuldhaft ihrem Gegner Mehrkosten verursachen, so kann ihr auf Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Prozessausgang die Kosten eines Verfahrensabschnittes auferlegt werden. Wenn keine der Parteien oder wenn beide Parteien ein Verschulden trifft, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Zur Entscheidung über den Kostenersatzanspruch ist die rechtzeitige Vorlage eines Kostenverzeichnisses notwendig. Außerdem ist wegen später entstandener Kosten innerhalb von vier Wochen ein Ergänzungsantrag der Kostenentscheidung zu stellen. Die Kostenentscheidung ist sodann in das Urteil oder in den Beschluss, das die Streitsache für die Instanz vollständig erledigt, aufzunehmen. Erwähnenswert ist auch, dass die Kostenentscheidung nur mit Rekurs angefochten werden kann.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel