Rechtskontrolle der Verwaltung




Eingangs muss erwähnt werden, dass es bei der Rechtskontrolle der Verwaltung um die Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof sowie um die Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof geht. Auch der Unabhängige Verwaltungssenat muss berücksichtigt werden. Die Unabhängigen Verwaltungssenate sind nämlich von der Verwaltungsorganisation getrennt und dürfen keinen anderen Behörden Weisungen erteilen. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben auch keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Außerdem besteht zur Landesregierung nur eine organisationsrechtliche Bindung dadurch, dass die Landesregierung die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate für mindestens sechs Jahre ernennt. Die Mitglieder dürfen vor Ablauf der Bestelldauer jedoch nur in gesetzlich bestimmten Fällen und nur durch Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werden. Als Voraussetzung für das Amt ist vorgeschrieben, dass die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate rechtskundig sein müssen.

Zudem dürfen die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate während der Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Es ist ebenso erwähnenswert, dass sie bei der Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden entweder in Senaten oder durch einzelne Mitglieder. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann jedoch erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges angerufen werden. Die Aufgaben der Unabhängigen Verwaltungssenate umfassen Verwaltungsübertretungen, Beschwerden gegen Akte unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt sowie sonstige Angelegenheiten, die ihnen der einfache Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber zur Entscheidung überträgt und Säumnisbeschwerden in Privatanklagesachen sowie im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht und in den soeben genannten sonstigen Angelegenheiten.

In diesem Zusammenhang ist ebenso der Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kontrolliert nämlich nachträglich die Rechtmäßigkeit der Verwaltung. Das bedeutet, dass der angefochtene Bescheid nur aufgehoben werden kann und der Verwaltungsgerichtshof nicht selbst in der Sache entscheiden kann. Außerdem ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine echte Gerichtsbarkeit, die durch unabhängige sowie unabsetzbare und unversetzbare Richter ausgeübt wird. Es ist erwähnenswert, dass der Verwaltungsgerichtshof die richterliche Tätigkeit in Senaten ausübt. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes besteht in der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung. Daher bietet der Verwaltungsgerichtshof einen umfassenden Rechtsschutz gegen das Handeln und gegen das Unterlassen der Verwaltungsbehörden. Hierbei muss man jedoch einige Arten von Beschwerden unterscheiden, wie etwa die Bescheidbeschwerde bzw. die Säumnisbeschwerde oder die Weisungsbeschwerde.

Die Bescheidbeschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde, durch den der Beschwerdeführer in einem Recht verletzt zu sein behauptet. Die Bescheidbeschwerde kann jedoch nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Eine Säumnisbeschwerde können Parteien in Verwaltungsverfahren wiederum dann erheben, wenn die oberste Behörde des betreffenden Vollzugsbereiches, die eine Entscheidungspflicht gegenüber der Partei besitzt, es seit mindestens sechs Monate verabsäumt hat eine Entscheidung zu fällen. Durch die Weisungsbeschwerde können wiederum Weisungen des zuständigen Bundesministers von den Schulbehörden in bestimmen Fällen angefochten werden. Solche Weisungen können beispielsweise etwa dann angefochten werden, wenn die Weisung wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung eines Beschlusses des Schulkollegiums, also Bezirksschulrat bzw. Landesschulrat, untersagt oder wenn die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird.

Auch der Verfassungsgerichtshof muss berücksichtigt werden. Die Verfassungsgerichtsbarkeit soll nämlich die Verfassungskonformität des staatlichen Handelns gewährleisten. Die Hauptaufgaben des Verfassungsgerichtshofs sind die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einfacher Bundesgesetzte und Landesgesetze sowie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnungen, weiters auch die Entscheidung über Beschwerden gegen Verwaltungsakte wegen behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes besteht in der Kausalgerichtsbarkeit sowie in der Kompetenzgerichtsbarkeit. Weiters ist der Verfassungsgerichtshof Verordnungsprüfungsgericht, Gesetzprüfungsgericht sowie Staatsvertragsgericht, Wahlgericht sowie Staatsgericht und Sonderverwaltungsgericht.

Bei der Kausalgerichtsbarkeit geht es darum, dass der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche entscheidet, die gegen Gebietskörperschaften, wie etwa Bund sowie Länder und Gemeinden, erhoben werden, wenn sie nicht im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden können und auch nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erledigt werden können. Beispiele dafür wären etwa die vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen den Gebietskörperschaften aus dem Finanzausgleich oder Ansprüche auf Rückzahlung einer bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Straferkenntnisses. Bei der Kompetenzgerichtsbarkeit geht es darum, dass der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden bzw. zwischen dem Verfassungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, wie beispielsweise etwa Verwaltungsgerichtshof bzw. ordentliche Gerichte, sowie zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder oder Verwaltungsbehörden verschiedener Länder entscheidet.

Außerdem entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen. Das bedeutet, dass er Verordnungen wegen Gesetzwidrigkeit gänzlich oder teilweise aufheben kann. Im Rahmen der Kompetenz als Gesetzprüfungsgericht prüft der Verfassungsgerichtshof Bundesgesetzte und Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Verfassungsgerichtshof ein Prüfungsrecht bei allen Staatsverträgen hat. Dabei hat er Staatsverträge im Gesetzesrang auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und Staatsverträge im Verordnungsrang wiederum auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Da der Verfassungsgerichtshof auch Wahlgericht ist, können bestimmte Wahlen wegen Rechtsverletzung angefochten werden, und zwar unter anderem die Wahl des Bundespräsidenten, Wahlen zum Europäischen Parlament sowie Wahlen der Vollzugsorgane einer Gemeine wie etwa Bürgermeister bzw. Gemeindevorstand oder Stadtrat. Dem Verfassungsgerichtshof kommt auch die Funktion als Staatsgericht zu. Das bedeutet, dass die obersten Staatsorgane wegen einer schuldhaften Rechtsverletzung, die in ihrer Amtszeit erfolgt ist, angeklagt werden können. Daher kann der Bundespräsident beispielsweise etwa wegen Verletzung der Bundesverfassung durch einen Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden.

Es muss beachtet werden, dass eine Verurteilung durch den Verfassungsgerichtshof den Verlust des Amtes zur Folge hat, wobei solch eine Verurteilung unter erschwerenden Umständen sogar auch den Verlust der politischen Rechte, wie beispielsweise etwa Wahlrechte, zur Folge haben kann.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof auch die Funktion eines Sonderverwaltungsgerichts. Das bedeutet, dass der Verfassungsgerichtshof dafür zuständig ist, über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden sowie der Unabhängigen Verwaltungssenate zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof prüft jedoch im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof nicht die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit, sondern die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, also die Verletzung eines Grundrechtes. Es ist erwähnenswert, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden kann. Diese muss jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.

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