Was ist Selbstverwaltung?




Eingangs muss erwähnt werden, dass Verwaltungsaufgaben in Österreich nicht nur von staatlichen Organen, also Bund und Länder, wahrgenommen werden, sondern oft auch von Einrichtungen der Selbstverwaltung. Somit ersetzt die Organisationsform der Selbstverwaltung die sonst in Betracht kommende Aufgabenbesorgung durch staatliche Organe. Es muss beachtet werden, dass Träger der Selbstverwaltung juristische Personen des öffentlichen Rechts mit verpflichtender Mitgliedschaft des betroffenen Personenkreises und mit eigener finanzieller Ausstattung sind, denen wiederum die Besorgung bestimmter hoheitlicher oder nichthoheitlicher Verwaltungsaufgaben zukommt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des betroffenen Personenkreises gelegen sind und auch geeignet sind, durch diesen besorgt zu werden. Diese Aufgaben werden weisungsfrei, also ohne an Weisungen der staatlichen Organe gebunden zu sein, wahrgenommen. Es ist erwähnenswert, dass die territoriale Selbstverwaltung der Gemeinden die ausgeprägteste Form der Selbstverwaltung darstellt. Daneben gibt es verschiedene Formen der wirtschaftlichen bzw. der beruflichen Selbstverwaltung.

In diesem Zusammenhang ist die Organisation der Gemeindeverwaltung zu berücksichtigen, da nämlich eine organisatorische Mindestausstattung der Gemeinde vorgegeben ist. Es muss beachtet werden, dass es in jeder Gemeinde auf jeden Fall einen Gemeinderat, einen Gemeindevorstand sowie einen Bürgermeister und ein Gemeindeamt als gemeinsame Dienststelle geben muss. Der Gemeinderat ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde und ist somit zugleich ein allgemeiner Vertretungskörper, der von den Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt wird. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Gemeinderat das oberste Verwaltungsorgan im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist und dass ihm alle anderen Gemeindeorgane verantwortlich sind. Außerdem obliegen dem Gemeinderat Beschlüsse, wie beispielsweise etwa die Erlassung von Verordnungen oder die Beschlussfassung über den Gemeindehaushalt bzw. auch die Entscheidung in Angelegenheiten, die größere Ausgaben nach sich ziehen. Der Gemeinderat ist teilweise auch ermächtigt selbständig entscheidungsbefugte Ausschüsse einzusetzen.

Auch der Gemeindevorstand muss berücksichtigt werden. Denn auch er ist ein kollegiales Verwaltungsorgan und wird vom Gemeinderat gewählt. Es ist erwähnenswert, dass dem Gemeindevorstand unter anderem die Vorberatung der Verhandlungsgegenstände des Gemeinderates und die Antragstellung an den Gemeinderat obliegen. Auch der Bürgermeister muss beachtet werden. Der Bürgermeister ist eine monokratische Behörde und wird in einzelnen Bundesländern direkt vom Gemeindevolk und in anderen Bundesländern wiederum vom Gemeinderat gewählt. Außerdem ist der Bürgermeister das wichtigste Organ der Gemeinde. Er ist nämlich Vorsitzender des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes und auch Vorstand des Gemeindeamtes. Weiters ist er auch Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Es muss beachtet werden, dass ihm die Führung der laufenden Verwaltung, die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes sowie die Vertretung der Gemeinde zukommt.

Außerdem ist der Bürgermeister in behördlichen Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gemeindeorgan erster Instanz, beispielsweise etwa Baubehörde. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister Organ der Gemeinde, wobei er jedoch an die Weisungen der zuständigen staatlichen Organe gebunden ist und diesen gegenüber ebenso verantwortlich ist. Es ist erwähnenswert, dass der Bürgermeister insbesondere Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates mit der Führung von einzelnen Gruppen des übertragenen Wirkungsbereiches beauftragen kann. Zudem ist das Gemeindeamt sämtliche Gemeindeorgane als gemeinsames Hilfsorgan beigegeben. Zudem kann das Gemeindeamt auch mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen betraut werden, und zwar entweder als Gemeindebehörde erster Instanz oder zur Erledigung bestimmter Geschäfte der gemeindlichen Privatwirtschaftsverwaltung. Es ist erwähnenswert, dass in Städten mit eigenem Statut ein rechtskundiger Magistratsdirektor mit der Leitung des inneren Dienstes des Magistrates betraut wird.

Gemeindeverbände sind ebenso wichtig, weil es einige öffentliche Aufgaben gibt, die nicht zweckmäßig vom Bund oder von einem Land besorgt werden können, aber auch von einer Gemeinde nicht optimal besorgt werden können, weil sie deren Möglichkeiten übersteigen. Als Beispiel wäre etwa die Wasserversorgung oder die Müllbeseitigung in einem größeren Gebiet, die Führung eines Krankenhauses oder die Erhaltung einer Schule zu nennen. Bei Gemeindeverbänden handelt es sich um Zusammenschlüsse von Gemeinden zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Mitgliedsgemeinden. Es ist erwähnenswert, dass die Bildung von Gemeindeverbänden auf einer Vereinbarung der beteiligten Gemeinden beruhen kann oder durch Gesetz bzw. durch Verordnung vorgeschrieben werden kann.

Außerdem ist die Einrichtung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung, also durch öffentlichrechtlichen Vertrag, der beteiligten Gemeinden nur für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorgesehen. Solch eine Vereinbarung bedarf jedoch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Form einer Verordnung. Diese Genehmigung wird zu erteilen sein, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt, die dem Gesetz entspricht. Weiters wird diese Genehmigung zu erteilen sein, wenn die Bildung des Gemeindeverbandes im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet bzw. wenn diese im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

Es ist erwähnenswert, dass die obligatorische Errichtung von Gemeindeverbänden für einzelne Aufgaben des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der beteiligten Gemeinden durch Gesetz vorgesehen werden kann, wenn die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und als Verwaltungssprengel dadurch nicht gefährdet wird. Im Gegensatz dazu sind die beteiligten Gemeinden jedoch bei der Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung, also aufgrund gesetzlicher Regelung, vorher zu hören. Es muss beachtet werden, dass den verbandsangehörigen Gemeinden ein Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes eingeräumt werden muss, wenn Gemeindeverbände gewisse Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen sollen.

Außerdem muss die Organisation der Verwaltung in Wien berücksichtigt werden. Die Bundeshauptstadt Wien ist nämlich zugleich Gemeinde und Land und vereinigt in sich die behördlichen Zuständigkeiten einer Stadt mit eigenem Statut und die eines Bundeslandes. Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, das die Bundeshauptstadt Wien eine Doppelfunktion hat. Das bedeutet, dass Wien als Gemeinde und nicht als Land eingerichtet ist, soweit die Besorgung von Landesaufgaben nicht auch besondere organisatorische Vorkehrungen erfordert. Es ist erwähnenswert, dass für Wien als Land der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages hat und dass der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung hat; weiters hat der Bürgermeister auch die Funktion des Landeshauptmannes sowie der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des Landesamtsdirektors. Es werden Gemeindeorgane bestellt, die neben den Aufgaben der Gemeinde auch die Aufgaben des Landes besorgen. Die wichtigsten Organe der Stadt Wien sind der Gemeinderat, der Stadtsenat sowie der Bürgermeister und der Magistrat.

In diesem Zusammenhang muss auch die sonstige Selbstverwaltung berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um die wirtschaftliche und berufliche Selbstverwaltung. Es ist erwähnenswert, dass durch das System der wirtschaftlichen und der beruflichen Selbstverwaltung fast alle bedeutenden Gruppen von Erwerbstätigen in gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammengefasst sind. Diese Interessenvertretungen werden als Kammern bezeichnet und sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit verpflichtender Mitgliedschaft aller Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe eingerichtet. Unter wirtschaftliche Selbstverwaltung ist wiederum die Interessenvertretung durch die Wirtschaftskammern, die Kammern für Arbeiter und Angestellte, die Landwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammern zu verstehen. Außerdem dient die wirtschaftliche Selbstverwaltung der Wahrung und der Vertretung gemeinsamer Interessen ihrer Mitglieder. Hierbei kommen die Wirtschaftskammern sowie die Kammern für Arbeiter und Angestellte, weiters auch die Landwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammern in Betracht.

Auch die berufliche Selbstverwaltung muss berücksichtigt werden. Zu den beruflichen Selbstverwaltungen gehören Rechtsanwaltskammern, Notariatskammern, Patentanwaltskammern, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammern, Ärztekammern, Apothekerkammer, Dentistenkammern sowie Hebammengremien und Tierärztekammern. Die Aufgaben der Kammern der beruflichen Selbstverwaltung umfassen die Eintragung in die Berufsliste, die von der Kammer geführt wird, sowie die Mitwirkung im Verfahren der Eignungsvermittlung für die Berufsanwärter und auch die Befugnis bei Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen vor Einbringung einer gerichtlichen Klage eine Schlichtung zu versuchen. Ebenso die Sozialversicherung muss berücksichtigt werden, da sie eine soziale Selbstverwaltung darstellt. Es ist erwähnenswert, dass die damit verbundenen Aufgaben von juristischen Personen öffentlichen Rechts sowie von den Sozialversicherungsträgern und von deren Hauptverband besorgt werden.

Es muss beachtet werden, dass die Gebietskrankenkassen für Arbeiter und Angestellte, die Betriebskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Krankenversicherung in Betracht kommen. Träger der Pensionsversicherung sind wiederum die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats. Als Träger der Unfallversicherung kommen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in Betracht.

Außerdem unterliegen die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen der Aufsicht des Bundes. Hierbei muss beachtet werden, dass dies teilweise der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generation und teilweise dem jeweiligen Landeshauptmann zusteht. Diese Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit, also auf die Beachtung von Gesetz und Satzung. Es ist erwähnenswert, dass die Aufgabe der Sozialversicherungsträger der Vollzug der Sozialversicherungsgesetze ist. Hierbei haben nämlich die Versicherungsträger für Versicherungsverhältnisse und Leistungsverhältnisse die im Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakte zu setzen. Dabei erlassen sie sowohl generelle Verwaltungsakte, wie etwa Satzungen, als auch individuelle Verwaltungsakte, wie Bescheide. Zudem können die Sozialversicherungsträger medizinische Einrichtungen schaffen und Maßnahmen der allgemeinen Gesundheitspolitik setzen, wie beispielsweise etwa durch Gesundenuntersuchungen. Weiters schließen sie privatrechtliche Verträge mit den freiberuflichen Ärzten bzw. mit deren Standesvertretung ab.

Auch die universitäre Selbstverwaltung muss berücksichtigt werden. Denn Universitäten sind grundsätzlich unselbständige Bundesanstalten, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, aber im Bereich des privatwirtschaftlichen Handelns teilrechtsfähig sind. Außerdem unterliegen sie der Aufsicht des Bundes. Es ist erwähnenswert, dass sich die Aufsicht auf die Erhaltung der Gesetze und Verordnungen bzw. auf die Erfüllung der Aufgaben, die den Universitäten zukommen, erstreckt. Der Gedanke der Universitätsautonomie liegt darin, dass der Staat in den Kernbereich universitärer Tätigkeit, wie beispielsweise etwa Forschung bzw. Lehre und Verwaltung, möglichst nicht eingreifen soll, aber auch dass die Universität als Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden autonom tätig sein soll, auch wenn sie an Gesetze gebunden sind.

Es muss beachtet werden, dass Universitäten in Fakultäten und in Institute gegliedert sind. Unter Institute sind Organisationseinheiten zur Durchführung von Forschungsaufgaben und Lehraufgaben zu verstehen. Fakultäten wiederum sind Organisationseinheiten, die aus mehreren fachverwandten Instituten bestehen, wobei die Tätigkeit dieser Institute wiederum durch deren Organe koordiniert wird. Es ist erwähnenswert, dass Universitäten auch zur Erlassung von Verordnungen befugt sind, und zwar insbesondere zur Regelung der inneren Organisation durch Satzung.

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