Anwendbarkeit des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes




Die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens hat grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Parteien selber haben keinen Anspruch auf die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens haben. Voraussetzung für ein Vollstreckungsverfahren ist ein Vollstreckungstitel, wie z.B. ein verwaltungsbehördlicher Bescheid. Vollstreckbar sind jedoch nur solche Bescheide, die eine Verpflichtung zum Inhalt haben (z.B. Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung).

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch Schonungsprinzip genannt wird. Dieser Grundsatz legt fest, dass die Vollstreckungsbehörden bei Ausübung ihrer Zwangsbefugnisse das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden haben. Geldleistungen dürfen nur zwangsweise eingebracht werden, wenn dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Unter Zuständigkeit einer Behörde wird deren Befugnis verstanden, bestimmte Rechtsakte zu setzen. Man muss zwischen sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit unterscheiden. Die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde bestimmt sich nach dem Hauptwohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten oder nach dem Sitz des Unternehmens.

Die sachliche Zuständigkeit der Behörde behandelt ihren Aufgabenbereich. Es handelt sich dabei um Angelegenheiten, die ihr durch die einzelnen Gesetze zur Besorgung zugewiesen sind. Wenn die jeweiligen Gesetze die sachliche Zuständigkeit nicht festlegen, ist subsidiär die Regelung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes diesbezüglich anzuwenden. Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (bzw. Bundespolizeibehörde) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig. In den Ländern sind die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung sachlich zuständig. Die funktionelle Zuständigkeit wiederum ist ein Unterfall der sachlichen Zuständigkeit und gibt an, welche sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Entscheidung berufen ist. Gegen eine erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur dann Berufung eingebracht werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (z.B. weil kein Vollstreckungstitel vorliegt) oder wenn die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt bzw. wenn die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind (z.B. angewendetes Zwangsmittel verletzt Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Die Berufung ist in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion, in sonstigen Angelegenheiten der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und in Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Landesregierung einzubringen. Es ist zu beachten, dass der Verpflichtete die Vollstreckungskosten zu begleichen hat. Falls die Kosten jedoch uneinbringlich sind, müssen sie von der Partei getragen werden, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde.

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