Personal der Verwaltung




Eingangs muss beachtet werden, dass hierbei der öffentliche Dienst und das Dienstverhältnis der öffentlich Bediensteten zu beachten sind. Außerdem wird das Personal der Verwaltung auch gesamthaft als öffentlicher Dienst bezeichnet. Außerdem setzt sich das Personal der Verwaltung aus Berufsgruppen wie unter anderem beispielsweise etwa Verwaltungsbeamten, Polizisten, Soldaten, Lehrer, Universitätsprofessoren sowie Krankenpfleger und Arteitern im Straßendienst. Man muss hierbei jedoch zwischen dem Personenkreis unterscheiden, der mit dem Vollzug von Verwaltungsaufgaben betraut ist und dem Personenkreis, der in einem Dienstverhältnis zum Staat steht. Es ist erwähnenswert, dass sich der öffentliche Dienst aus den Personen zusammensetzt, die in einem Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften, also Bund, Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden, stehen. Darunter fallen daher unter anderem auch Richter, die als Bundesbeamte nur wenige Verwaltungsaufgaben erledigen, sonder insbesondere Aufgaben der Gerichtsbarkeit erledigen.

Infolge von Ausgliederung aus der Verwaltung erbringen viele öffentlich Bedienstete ihre Dienstleistung für nichtstaatliche Einrichtungen, die zwei teilweise sogar den Status einer Kapitalgesellschaft innehaben, die im freien Markt stehen, aber gleichzeitig von vielen ausgegliederten und sonstigen nichtstaatlichen Rechtsträgern gewisse Aufgaben der Verwaltung erfüllt werden, erscheinen somit die üblichen Abgrenzungskriterien des öffentlichen Dienstes etwas unklar. Daher könnte man unter öffentlichen Dienst eher eine Menge an Personen verstehen, die sich in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung befinden, die unter dem starken organisatorischen Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, und mit der Erledigung staatlicher Aufgaben beauftragt sind. Vereinfacht ausgedrückt, könnte der öffentliche Dienst als Personal des Staatssektors gesehen werden. Solch eine Definition des öffentlichen Dienstes schließt daher auch das Personal der meisten ausgegliederten Rechtsträger mit ein, und zwar der verschiedenen beruflichen Selbstverwaltungskörper wie Kammern, der Sozialversicherungen und anderer juristischer Personen wie beispielsweise etwa der Österreichische Nationalbank.

In diesem Zusammenhang sind auch die öffentlich Bediensteten zu beachten. Als öffentlich Bedienstete werden auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe bezeichnet, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder nach den Gesetzesbestimmungen die Verwaltung führen. Auch die Kompetenzverteilung im öffentlichen Dienst muss berücksichtigt werden; denn für den Bundesdienst ist der Bund und für den öffentlichen Dienst der Länder und Gemeinden sind wiederum die Länder zuständig. In diesem Zusammenhang ist auch das einfachgesetzliche Dienstrecht zu beachten. Außerdem lässt sich das öffentliche Dienstrecht nach der jeweiligen Rechtsträgerschaft des Dienstgebers unterteilen, weshalb sich das gesamte Dienstrecht in das Bundesdienstrecht sowie in das Landesdienstrecht und in das Gemeindedienstrecht aufspaltet.

Es ist erwähnenswert, dass die Diensthoheit beim Bund von den obersten Organen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen wird. Oberste Organe sind der Bundeskanzler und die einzelnen Bundesminister. Weiters erhalten auch die Präsidenten des Nationalrates und des Rechnungshofes sowie der Vorsitzende der Volksanwaltschaft die Diensthoheit über ihre Dienststellen zugewiesen. Es muss beachtet werden, dass alle diese obersten Organe als Dienstbehörden für ihre Beamten und als Personalstellen für ihre vertraglich Bediensteten die Hauptverantwortung für die Personalführung des Bundes tragen. Dies wird als Ressorthoheit bezeichnet. Außerdem sind in den jeweiligen Dienststellen gewisse Personalabteilungen vorgesehen, die bestimmte Tätigkeiten eines Dienstgebers wahrnehmen. Außerdem gibt es in den großen Ressorts, wie beispielsweise etwa den Bundesministerien für Inneres oder Landesverteidigung, auch noch nachgeordnete Dienstbehörden bzw. Personalstellen.

Es muss ebenso beachtet werden, dass bei den Bundesländern die Personalverwaltung in die zentrale Verantwortung der Landesregierung bzw. in die Verantwortung des Landeshauptmannes fällt. Außerdem sind die Gemeinden selbst für das Management ihres Personals verantwortlich, wobei diese Dienstgeberfunktion wiederum der Bürgermeister ausübt. Bezüglich der Dienstverhältnisse der öffentlichen Bediensteten müssen einige Formen der Dienstverhältnisse unterschieden werden, und zwar Beamte sowie vertragliche Bedienstete und sonstige Bedienstete.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel