Bestandteile eines Bescheides




Eingangs muss erwähnt werden, dass jeder Bescheid bestimmte Bestandteile oder Elemente aufweisen muss. Um eine Handlung als Bescheid qualifizieren zu können, ist es wichtig, ob diese Handlung als eine Erledigung einer Verwaltungsbehörde angesehen werden kann, womit ein individuelles Rechtsverhältnis festgestellt oder gestaltet wird. Als Elemente des Bescheides sind auf jeden Fall die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, die Bezeichnung der Behörde, der Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung, sowie der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und die Unterschrift sowie das Datum anzusehen.

Es muss also beachtet werden, dass auch ein mündlich verkündeter Bescheid ausdrücklich als Bescheid zu bezeichnen ist. Wenn diese Bezeichnung fehlen sollte, verliert aber ein Akt einer Behörde allein wegen dieses Mangels nicht schon den Charakter eines Bescheides. Sollte eine an einer Person gerichteten Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthalten, dann ist das Fehler der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nämlich für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Dennoch kann aber nur dann auf die Bezeichnung als Bescheid verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch dass sie entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrens entschieden hat. Außerdem muss ein schriftlich ausgefertigter Bescheid ebenso die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat. Wenn aber nicht zu erkennen ist, von welcher Behörde die Erledigung stammt, liegt somit kein Bescheid vor.

Der Spruch wiederum ist ein wichtiger Teil des Bescheides, da ein Bescheid ohne Spruch gar nicht denkbar ist. Der Spruch hat auf jeden Fall die Angelegenheit, die in Verhandlung steht, und auch alle Parteianträge, die die Hauptfrage betreffen, zu erledigen. Das bedeutet, dass der Spruch die Entscheidung über den Verfahrensgegenstand zu enthalten hat. Die Entscheidung des Verfahrensgegenstandes kann Inhalt des Antrags einer Partei oder eine von Amts wegen aufzugreifende Angelegenheit sein. Außerdem ist im Spruch über alle Anträge von Parteien, welche die Hauptfrage betreffen, zu entscheiden, wie beispielsweise etwa über Einwendungen. Aus diesem Grund hat der Spruch alle Personen zu nennen, denen gegenüber er rechtliche Wirkungen entfalten soll.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages alle Einwendungen mit erledigt sind. Daher ist es beispielsweise etwa nicht mehr notwendig in einem Bescheid, in dem einem verfahrensleitenden Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage stattgegeben wird, ausdrücklich auf alle Einwendungen einzugehen, die sich gegen eine Genehmigung gerichtet haben. Obwohl ein Verfahren über einen bestimmten Gegenstand grundsätzlich mit einem einzigen Bescheid abzuschließen ist, kann eine Erledigung jedoch auch in Teilbescheiden erfolgen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt und wenn dies auch zweckmäßig ist. Solche Teilbescheide kommen beispielsweise etwa dann in Betracht, wenn in einer Eingabe um mehrere Bewilligungen angesucht worden ist. Außerdem sind in den Spruch des Bescheides auch Nebenbestimmungen aufzunehmen, wie etwa Bedingungen, Beschränkungen bzw. Befristungen und Auflagen.

Es muss beachtet werden, dass Leistungsbescheide im Spruch eine Frist zur Erfüllung des Gebotenen zu enthalten haben. Leistungsbescheide sind Bescheide, in denen die Verbindlichkeit zur Erbringung einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes verfügt wird. Außerdem ist im Spruch eine Entscheidung über die Verfahrenskosten zu treffen, die von den Parteien zu leisten sind. Es ist aber auch zulässig, einen gesonderten Kostenbescheid zu erlassen. Die Entscheidung kann auch eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung enthalten. Solch eine Entscheidung ist aber als eigener verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren und ist im Instanzenzug anfechtbar. Zudem hat der Spruch die Gesetze und Verordnungen anzuführen, auf die sich die Entscheidung gründet. Es muss beachtet werden, dass die Behörde in einem verbundenen Verfahren grundsätzlich über alle beantragten Bewilligungen und Genehmigungen in einem einzigen Bescheid zu entscheiden hat. Wenn es aber zweckmäßig ist, kann die Behörde jedoch auch über einzelne oder über mehrere Bewilligungen bzw. Genehmigungen gesonderte Bescheide erlassen.

Bezüglich des Elementes der Begründung im Bescheid muss beachtet werden, dass eine begründungspflicht besteht. Das bedeutet, dass die Behörde der von einer behördlichen Entscheidung betroffenen Person jene Gründe darlegen muss, die für den Inhalt des Bescheides maßgeblich gewesen sind. Es ist erwähnenswert, dass Bescheide von Berufungsbehörden immer zu begründen sind, und zwar auch dann, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird. In der Begründung ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dazulegen; das bedeutet, dass in der Begründen der als erwiesen angenommene maßgebliche Sachverhalt dazulegen ist. Außerdem muss angegeben werden, wie die Behörde überhaupt zu ihren Annahmen gekommen ist. Daher sind die wesentlichsten Parteivorbringen wiederzugeben und die dazu aufgenommenen Beweise sowie die Gründe für die Beweiswürdigung anzugeben. Es ist auch anzuführen, welche Vorfragen aufgetreten sind und wie sie beurteilt worden sind und welche Erwägungen für die Beurteilung wesentlich waren. Weiters ist ebenso darzulegen, welche rechtlichen Erwägungen für den Spruch, also für die Beurteilung der Rechtsfrage, überhaupt maßgeblich waren. Außerdem sollen alle Ausführungen in einer Begründung klar und übersichtlich sein.

Wenn ein Bescheid jedoch nicht begründet ist, ist er rechtswidrig. Außerdem ist einer fehlenden Begründung eine Scheinbegründung gleichzuhalten. Eine Scheinbegründung liegt dann vor, wenn in der Begründung des Bescheides beispielsweise etwa nur gesagt wird, dass aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der Ergebnisse des Beweisverfahrens wie im Spruch zu entscheiden war.

Ein wesentlicher Punkt ist auch das Element der Rechtsmittelbelehrung. Denn jeder Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Rechtsmittelbelehrung muss einen bestimmten Inhalt haben, und zwar ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht werden kann oder nicht und falls ein Rechtsmittel eingebracht werden kann, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sollte ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, beginnt die Rechtsmittelfrist trotzdem zu laufen. Das bedeutet, dass das Rechtsmittel nur innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden kann. Wenn aber wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist versäumt wird, kann die Partei jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren.

Für den Fall, dass der Bescheid fälschlicherweise die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist, kann das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden. Sollte auch hier die Frist versäumt werden, kann ebenso Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werden. Wenn der Bescheid aber fälschlich die Angabe enthält, dass noch ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist und wenn dieses eingebracht wurde und deshalb die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofs oder an den Verfassungsgerichtshofs versäumt, kann dies wiederum in Verfahren vor diesen Gerichtshöfen zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Wenn die Rechtsmittelbelehrung aber keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthält oder wenn in der Rechtsmittelbelehrung eine kürzere als die gesetzliche Frist angegeben ist, kann das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden.

Sollte die Partei die gesetzliche Frist aufgrund des Fehlens der Angabe einer Rechtsmittelfrist versäumen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werden. Wenn in der Rechtsmittelbelehrung jedoch eine längere Rechtsmittelfrist als die gesetzliche angegeben ist, kann während der angegebenen Frist das Rechtsmittel eingebracht werden. Für den Fall, dass die Rechtsmittelbelehrung keine Angabe darüber enthält, bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, gilt das Rechtsmittel auch dann als richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde eingebracht wird, die den Bescheid ausgefertigt hat. Sollte die Rechtsmittelbelehrung jedoch eine unrichtige Angabe darüber enthalten, bei welcher Behörde ein Rechtsmittel einzubringen ist, gilt das Rechtsmittel als richtig eingebracht, wenn es bei der angegebenen Behörde eingebracht worden ist, oder wenn es bei der Behörde eingebracht worden ist, die den Bescheid ausgefertigt hat.

Außerdem müssen Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, auch den Hinweis enthalten, dass es möglich ist gegen den betreffenden Bescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Weiters müssen schriftlich ausgefertigte Bescheide datiert und unterschrieben sein.

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