Die Fristen im Verwaltungsverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Behörden verpflichtet sind, innerhalb einer gewissen Frist von längstens sechs Monaten über einen Antrag zu entscheiden. Wenn die Behörde säumig sein sollte, kann wiederum ein Devolutionsantrag gestellt werden, was zur Folge hat, dass die übergeordnete Behörde zuständig wird. Falls die Behörde zweite Instanz mit der Entscheidung säumig sein sollte, kann eine Säumnisbeschwerde bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts, also beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, eingebracht werden.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Fristen von der Behörde festgesetzte Zeitspannen sind, in denen beispielsweise etwa gegen einen Bescheid eine Berufung eingelegt werden kann. Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass Fristen gewisse Zeiträume sind, an deren Beginn und Ende bestimmte rechtliche Konsequenzen, also Rechte sowie Pflichten, geknüpft sind. Daher kann beispielsweise eine Handlung, wie etwa Erhebung einer Berufung, nur während dieser Zeit gesetzt werden, wobei jedoch nach Ablauf dieser Frist eine Berechtigung wiederum erlischt. In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass es verschiedene Arten von Fristen gibt, und zwar gesetzliche und behördliche Fristen, erstreckbare und nicht erstreckbare Fristen, Fallfristen, restituierbare und nicht restituierbare Fristen sowie verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fristen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass gesetzliche Fristen durch Gesetz sowie Verordnung festgelegt werden und von einer Behörde auch nicht abgeändert werden können. Als Beispiel für gesetzliche Fristen wären etwa Berufungsfristen zu nennen. Behördliche Fristen wiederum werden von der Behörde festgesetzt und können geändert werden. Hierbei wäre zu nennen, dass die Frist für die Verbesserung von Formfehlern im schriftlichen Anbringen eine behördliche Frist darstellt. Unter Fallfristen wiederum sind Fristen zu verstehen, mit deren Ablauf ein Rechtsanspruch erlischt. Eine Besonderheit bei restituierbare Fristen besteht wiederum darin, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, wenn die Frist versäumt wurde. Weiters sind auch die verfahrensrechtlichen Fristen zu beachten. Denn verfahrensrechtliche Fristen sind Fristen für die Vornahme von Handlungen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen, wie beispielsweise etwa Antragsfristen oder Berufungsfristen. Materiellrechtliche Fristen wiederum sind Fristen, an denen Konsequenzen im Bereich des materiellen Rechts geknüpft sind, wie beispielsweise etwa die Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Verjährungsfristen sowohl als verfahrensrechtliche Fristen als auch als materiell-rechtliche Fristen zu betrachten sind.
Außerdem können Fristen nach Tagen, Wochen sowie Monaten oder Jahren berechnet werden. Sollte die Frist nach Tagen berechnet werden, wird der Anfangstag der Frist nicht mitgerechnet. Als Beispiel wäre hier etwa zu nennen, dass wenn ein Brief etwa am 07. April zugestellt wird, die Frist somit erst am nächsten Tag, also am 08. April zu laufen beginnt, da der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet wird. Außerdem enden Fristen, die nach Tagen berechnet werden, mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Wenn die Frist etwa fünf Tage befrägt und das fristauslösende Ereignis am Donnerstag den 07. April war, beginnt die Frist somit am 08. April zu laufen und endet nach fünf Tagen, also am 12. April.

Wenn die Frist nach Wochen oder Monaten berechnet wird, beginnt die First mit dem Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen und endet wiederum am Tag mit derselben Bezeichnung oder mit demselben Datum. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Poststempel für die Fristberechnung entscheidend ist. Daher beginnt die Frist auch mit dem Tag der Zustellung oder der Hinterlegung am Postamt zu laufen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Urlaub eine Postsperre errichtet werden muss, denn dann werden die Briefe an die Behörde zurückgeschickt und es beginnt somit auch keine Frist zu laufen. Das bedeutet als, dass eine Frist, die nach Wochen zu berechnen ist, mit Ablauf des letzten Tages endet, der den gleichen Namen hat wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Wenn also eine dreiwöchige Frist einzuhalten ist und die Frist am Donnerstag den 07. April beginnt, endet die dreiwöchige Frist somit am Donnerstag den 28. April. Eine Frist, die nach Monaten zu berechnen ist, endet wiederum mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag an dem die Frist begonnen hat. Als Beispiel wäre etwa zu nennen, dass wenn ein Schriftstück am Dienstag den 10. Mai zugestellt wird und eine einmonatige Frist vereinbart wird, die Frist somit am Freitag den 10 Juni endet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Beginn und der Lauf einer Frist durch Samstage bzw. Sonntage oder Feiertage nicht gehemmt werden. Sollte jedoch das Ende der Frist auf einen Samstag bzw. Sonntag, Feiertag oder auf den Karfreitag fallen, ist sodann der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Wenn der 10. Juni ein Feiertag wäre, würde die Frist somit erst am Montag den 13. Juni enden. Außerdem endet die Frist am letzten Tag um 23:59 Uhr.

Falls die Frist nach Jahren zu berechnen ist, endet sie daher mit Ablauf des Tages, der die gleiches Tageszahl und Monatsbezeichnung trägt wie der Tag des Fristbeginns. Wenn eine zweijährige Frist vereinbart wurde, die am 07. April 2011 zu laufen beginnt, würde diese daher mit Ablauf des 07. April 2012 enden. Da der 07. April 2012 jedoch ein Samstag ist, wird die Frist in diesem Fall mit dem nächsten Werktag enden, also am Montag den 09. April 2012.

Sollte somit ein Rechtsmittel mit dem Poststempel vom letzten Fristtag aufgegeben wird, gilt es als rechtzeitig eingebracht, da der Postlauf nicht berücksichtigt wird. Ein Fax oder ein E-Mail, das jedoch außerhalb der Amtsstunden zugeht, gilt wiederum erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel