Besondere Verfahrensvorschriften im Verwaltungsverfahren




Privatanklagesachen sind Verwaltungsübertretungen, die nur dann zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn der Verletzte innerhalb von sechs Wochen ab Begehung der Verwaltungsübertretung und ab Kenntnis von der Person des Täters einen Strafantrag bei der zuständigen Behörde stellt. Die Person, die den Antrag stellt, wird Privatankläger genannt. Der Privatankläger kann jedoch jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Falls er eine Ladung ungerechtfertigt nicht folgt oder falls er einem Auftrag der Behörde, die das Verfahren betrifft, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, wird angekommen, dass er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In solch einem Fall ist das Verfahren einzustellen. Falls das Verfahren eingestellt wird, hat der Privatankläger die Möglichkeit dagegen Berufung einzubringen. Sollte er jedoch den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses widerrufen, kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen; dies auch wenn die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist.

Wenn die Behörde auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei. Gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche hat der Anspruchsberechtigte kein Rechtsmittel. Er kann aber die privatrechtlichen Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend machen, wenn diese Ansprüche ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind. Der Beschuldigte wiederum kann die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung anfechten.

Auch Strafverfahren gegen Jugendliche sind zu beachten. Jugendliche sind Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren. Für Strafverfahren gegen Jugendliche hat die Behörde den ihr bekannten gesetzlichen Vertreter des jugendlichen Beschuldigten von der Einleitung eines Strafverfahrens und von der Erlassung eines Straferkenntnisses zu benachrichtigen, wenn dies im Interesse des Beschuldigten notwendig und zweckmäßig ist. Wird ein Jugendlichen festgenommen, weil er verdächtigt wird eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, so ist auf sein Verlangen bei seiner Befragung durch Sicherheitsorgane oder bei seiner Vernehmung durch die Behörde ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen. Der Jugendliche ist über dieses Recht nach der Festnahme zu belehren.

Außerdem kann der jugendlicher Beschuldigte zu mündlichen Verhandlungen zwei Personen seines Vertrauens beiziehen, die nicht an der Sache beteiligt sind. Dem Jugendlichen kann von Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden, wenn sein gesetzlicher Vertreter an der strafbaren Handlung beteiligt ist. Aber auch dann, wenn es wegen der geringeren geistigen Entwicklung des Beschuldigten notwendig oder zweckmäßig ist und der gesetzliche Vertreter aus irgendeinem Grund dem Jugendlichen nicht verteidigen kann. Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen. Gegen Jugendliche unter sechzehn Jahren darf keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Über Jugendliche die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben darf eine Freiheitsstrafe höchsten bis zu zwei Wochen verhängt werden, wenn es aus besonderen Gründen geboten ist. Ersatzfreiheitsstrafen dürfen auch gegen Jugendliche verhängt werden, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aber vollzogen wird die Ersatzfreiheitsstrafe erst, wenn der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf zwei Wochen nicht übersteigen.

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