Allgemeines zum Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Rechtsschutz gegen den Akt einer Verwaltungsbehörde in Verwaltungssachen zunächst bei der übergeordneten Behörde gesucht werden muss. Denn erst wenn es nicht mehr möglich ist bzw. wenn die Möglichkeit erschöpft ist, Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung zu finden, kann man sich an den Verwaltungsgerichtshof wenden. Hierbei muss beachtet werden, dass der Verwaltungsgerichthof jedoch nur über die Frage der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung der höchsten Instanz des Verwaltungsverfahrens entscheiden darf, wobei der Verwaltungsgerichtshof aber nicht in jener Sache entscheiden darf, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen war.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass jede Person das Recht hat, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ein Tribunal entscheidet. Die Entscheidungen, die aber den Kernbereich des Zivilrechts betreffen, wie etwa vermögensrechtliche Ansprüche, dürfen jedoch nicht von Verwaltungsbehörden getroffen werden. Denn über solche Angelegenheiten muss wiederum ein Tribunal entscheiden, und zwar nicht nur als Rechtsschutzorgan, welches die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, sondern muss in der Sache selbst entscheiden.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate auch als Berufungsbehörden im Verwaltungsverfahren vorgesehen sind. Es muss beachtet werden, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate nämlich die Funktion in Angelegenheiten ausüben sollen, für die es im jeweiligen Gesetz vorgesehen ist. Außerdem sieht die Bundesverfassung für bestimmte Bereiche der Verwaltung vor, dass die Ermächtigung der Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung als Berufungsbehörde erst nach Überwindung einer zusätzlichen Hürde möglich ist.

Es muss beachtet werden, dass Bundesgesetze, die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und auch Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden dürfen. Zudem sind die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zuständig und nicht die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

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