Wann ist ein Ermittlungsverfahren nicht notwendig?




Eingangs muss beachtet werden, dass das Ermittlungsverfahren der für die Parteien wesentlichste Teil des Verwaltungsverfahrens in der ersten Instanz ist. Außerdem hat jeder Bescheiderlassung grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren voranzugehen.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass ein Ermittlungsverfahren vor Erlassung eines Ladungsbescheides sowie auch soweit der Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist und im sogenannten Mandatsverfahren entfallen kann. Man muss sich jedoch fragen, wann der Fall vorliegt, dass der Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist. Diesbezüglich muss beachtet werden, dass die Behörde Gesuche, deren Unzulässigkeit eindeutig ist, ohne weitere Ermittlung zurückzuweisen hat, wie beispielsweise etwa unzulässige Berufungen. Dennoch müssen aber Behauptungen über Tatsachen auch dann immer von der Behörde geprüft werden, wenn sie von keiner Person bestritten werden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Behörde einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen kann, wenn es sich dabei um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich bzw. statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt, aber auch bei Gefahr im Verzug, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Mit Geldleistungen sind beispielsweise etwa die Kommissionsgebühren oder die Verwaltungsabgaben gemeint. Außerdem kann Gefahr im Verzug dann angenommen werden, wenn sich das Entstehen eines Schadens bereits abzeichnet bzw. wenn es wahrscheinlich ist, dass bei Unterlassung einer Maßnahme ein Schaden unmittelbar eintreten wird.

Es muss beachtet werden, dass die Durchführung eines Mandatsverfahrens nicht unbedingt bedeutet, dass in der betreffenden Angelegenheit kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. Außerdem haben die Parteien die Möglichkeit gegen einen Mandatsbescheid innerhalb von zwei Wochen Vorstellung zu erheben. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Vorstellung bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen ist.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Einbringung der Vorstellung die Wirkung hat, dass die Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat. Sollte die Behörde dies unterlassen, tritt der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Außerdem haben die Parteien die Möglichkeit zu verlangen, dass die Behörde solch ein Außerkrafttreten schriftlich bestätigt. Wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass die Annahmen, die zur Erlassung des Mandatsbescheides geführt haben, zutreffen, muss ein neuer Bescheid erlassen werden, der den Mandatsbescheid inhaltlich bestätigt. In solch einen Fall tritt der Mandatsbescheid mit der Erlassung dieses neuen Bescheides außer Kraft.

Außerdem kann Berufung, gegen den nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erlassenen Bescheid, erhoben werden. Sollte das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, dass die Annahmen, die zur Erlassung des Mandatsbescheides geführt haben, nicht zutreffen, muss der Mandatsbescheid behoben werden. Der Grund besteht darin, dass Mandatsbescheide einen Inhalt haben, durch den eine Person eine Verpflichtung auferlegt wird, aus dem aber niemandem ein Recht erwachsen kann.

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