Funktion des Melderechts




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Funktion des Melderechts die Vorschreibung einer generellen Aufenthaltsanzeige ist, die eine Überwachung der Personenbewegungen im Staat ermöglichen soll. Außerdem erfüllt das Meldewesen vielfältige staatliche Aufgaben und dient den Behörden beispielsweise etwa unter anderem als Auskunftsmittel bei der Strafverfolgung, zur Erfassung der Wehrpflichtigen bzw. zur Erstellung der Bevölkerungsstatistik. Es ist erwähnenswert, dass das Melderecht im Zusammenhang mit all jenen Bereichen nötig ist, wo der Wohnsitz bzw. der Hauptwohnsitz zum rechtlichen Anknüpfungspunkt für Rechte und Pflichten der Bürger gemacht wird. Jede einzelne Person kommt üblicherweise in zweifacher Weise mit dem Melderecht in Berührung, und zwar bei der Erfüllung der Meldepflicht sowie wenn sie einen Nachweis ihres Wohnsitzes braucht. Auch für andere Personen kann das Melderegister durch eine Meldeauskunft nützlich sein, wenn es beispielsweise etwa notwendig ist, Erben bzw. Schuldner oder Verwandte zu finden.

Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass der Regelungsgegenstand des Meldegesetzes insbesondere die Festlegung der Meldepflichten ist. Außerdem erhält jede gemeldete Person aufgrund des zentralen Melderegisters eine zentrale Melderegisterzahl, die als Personenkennzeichnung und Anknüpfungskriterium für die Datenverarbeitung dient.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Hauptwohnsitz als ein Ort bezeichnet wird, wo sich eine Person in der Absicht niedergelassen hat, an den betreffenden Ort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Als Kriterium dafür gilt beispielsweise etwa die Aufenthaltsdauer oder die Lage des Arbeitsplatzes bzw. der Ausbildungsstätte. Wenn dies aber bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen bzw. wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen der betreffenden Person auf mehrere Wohnsitze zutrifft, muss sie jenen Wohnsitz als Hauptwohnsitz bezeichnen, zu dem sie die überwiegende Nahebeziehung hat. Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass jede Person nur einen Hauptwohnsitz haben darf, aber mehrere Nebenwohnsitze haben kann.

Es muss daher beachtet werden, dass wenn eine Person in Österreich eine Unterkunft nimmt oder eine solche aufgibt, dies grundsätzlich der Behörde zu melden ist. Wenn diese Unterkunft in einer Wohnung besteht, obliegt die Anmeldung bzw. Abmeldung dem Unterkunftnehmer innerhalb von drei Tagen nach Annahme der Unterkunft bzw. innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft. Dazu sind die ausgefüllten Meldezettel zusammen mit öffentlichen Urkunden, aus denen sich die Identität der anzumeldenden Person oder abzumeldenden Person ergibt, der Meldebehörde zu übermitteln. War die meldepflichtige Person davor bereits wo anders im Bundesgebiet gemeldet, ist zur Anmeldung die vorherige Abmeldung bzw. Ummeldung, wenn weitere Wohnsitze neben dem Hauptwohnsitz bestehen, nachzuweisen bzw. gleichzeitig vorzunehmen.

Weiters muss auch beachtet werden, dass sowohl die Anmeldung als auch die Abmeldung gebührenfrei sind, und zwar deshalb weil sie im öffentlichen Interesse liegen. Für einige Personen bestehen jedoch Ausnahmen von der Meldepflicht, und zwar für Staatsbesuche sowie für fremde Bedienstete von internationalen Organisationen oder für fremde Personen in Bundesbetreuung, weiters auch für Personen, die bereits wo anders in Österreich gemeldet sind, wenn sie für maximal zwei Monate in einer Wohnung unentgeltlich Unterkunft nehmen wie etwa Verwandtenbesuche. Auch für Personen, die sich als Patienten in einer Krankenanstalt aufhalten oder als Heeresangehörige in einer Kaserne leben, besteht eine Ausnahme von der Meldepflicht. Für obdachlose Personen ist wiederum eine Hauptwohnsitzbestätigung vorgesehen, die nicht die Unterkunftnahme in einer Wohnung voraussetzt, sondern nur das regelmäßige Aufsuchen einer Kontaktstelle, wie beispielsweise etwa eine soziale Vereinigung oder Obdachlosenheim.

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