Die Wiederaufnahme des Verfahrens als Rechtsschutzinstrument




Es ist erwähnenswert, dass wenn eine Person eine behördliche Entscheidung erlangt hat, sie grundsätzlich daran interessiert sein wird, sich auf den Inhalt der behördlichen Entscheidung verlassen zu können und die aus der Entscheidung erwachsenen Rechte ausüben zu können. Aus diesem Grund besteht in der Regel ein großes Interesse an der Unabänderlichkeit von Bescheiden. Es muss daher beachtet werden, dass Anbringen von Beteiligten dann wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sie die Abänderung eines Bescheides begehren, welcher die Berufung nicht bzw. nicht mehr unterliegt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass Bescheide, gegen die keine Berufung mehr erhoben werden kann, grundsätzlich selbst dann unabänderlich sind, wenn sie dem Recht nicht entsprechen. Es besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Verfahren, die bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, neu aufzurollen. Dies ist nämlich durch die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bestimmte Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen müssen. Es ist erwähnenswert, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens somit immer nur dann möglich ist, wenn ein Verfahren durch Bescheid abgeschlossen ist und ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist. Es muss beachtet werden, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zulässig wäre, wenn gegen einen Bescheid zwar keine Berufung erhoben werden kann, aber schon noch die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde oder eine Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könnte. Für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist es aber unerheblich, aus welchen Gründen eine Berufung nicht mehr zulässig ist. Das heißt, dass eine Wiederaufnahme also auch dann zulässig sein kann, wenn eine Berufung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht mehr erhoben werden kann.

Außerdem gibt es einige Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Als Grund kommt etwa in Betracht, dass der Bescheid durch Urkundenfälschung bzw. durch ein falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt bzw. sonst wie erschlichen worden ist. Ein weiterer Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens läge etwa dann vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die bisher im Verfahren, ohne Verschulden der Partei, nicht geltend gemacht werden konnten. In solch einen Fall müssen diese neu aufgetauchten Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen es wahrscheinlich machen, dass durch sie ein anderer Bescheid herbeigeführt worden wäre, wenn sie schon bisher bekannt gewesen wären. Hierbei muss beachtet werden, dass neue Tatsachen, die der Partei bis zum Ablauf der Berufungsfrist bekannt werden, oder neue Beweismittel, die ihr bis zum Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehen, in das Berufungsverfahren einzubringen sind. Daraus kann somit entnommen werden, dass nur Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind, aber bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, eine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können.

Es muss jedoch beachtet werden, dass eine Änderung der Rechtslage, die erst nach Abschluss des Verfahrens eingetreten ist, nicht Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein kann, und zwar auch dann nicht, wenn sich aus dieser Änderung ergibt, dass der Gegenstand des Verfahrens anders zu beurteilen wäre. Der Grund dafür liegt nämlich darin, dass in solch einem Fall ohne weiteres ein neues Verfahren eingeleitet werden kann, da die Rechtskraft des Bescheides dem nicht entgegen steht. Ein weiterer Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens läge etwa auch dann vor, wenn der Inhalt des Bescheides vom Ergebnis der Beurteilung einer Vorfrage abhängig gewesen ist. Hierbei kann es nämlich sein, dass über diese Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde als in der Vorfragenbeurteilung.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann von einer Partei des abgeschlossenen Verfahrens gestellt werden, wenn die formalen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind und wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Es ist erwähnenswert, dass dieser Antrag schriftlich bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Außerdem kann solch ein Antrag nur innerhalb von drei Jahren nach der Zustellung oder nach der mündlichen Verkündung des Bescheides gestellt werden. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab den Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Wenn der Antragsteller jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides, aber noch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen. Wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag gegeben sind, hat die Partei sodann einen Rechtsanspruch auf die Wiederaufnahme.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann aber auch von Amts wegen verfügt werden. Es muss aber beachtet werden, dass die Verfügung wegen der Wiederaufnahmegründe, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind bzw. dass über die Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde als in der Vorfragenentscheidung, nur innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides erfolgen kann. Wenn aber ein Bescheid durch Urkundenfälschung bzw. durch ein falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt bzw. erschlichen wurde, ist eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wiederum auch nach Ablauf von drei Jahren noch möglich.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass jene Behörde zur Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig ist, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Es muss beachtet werden, dass dies auch die Behörde erster Instanz sein kann, wenn kein Rechtsmittel gegen deren Bescheid eingebracht worden ist. Wenn aber ein Unabhängiger Verwaltungssenat in der Sache entschieden hat, ist dieser somit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig. Außerdem ist die Entscheidung durch einen Bescheid zu treffen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, hat der Antragsteller jedoch die Möglichkeit, dagegen eine Berufung einzubringen, wenn die Entscheidung von einer Behörde stammt, gegen deren Bescheid ein Instanzenzug noch möglich ist. Diese Berufung gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu richten, wenn in der Sache selbst eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist. Es muss jedoch beachtet werden, dass gegen die Bewilligung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder gegen die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme wiederum keine abgesonderte Berufung zulässig ist.

Außerdem muss der Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird, aussprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist. Zudem bewirkt die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens das Außerkrafttreten des Bescheides, welches im früheren Verfahren ergangen ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Bewilligung der Wiederaufnahme bedeutet, dass das Verfahren über die Angelegenheit, in der der ursprüngliche Bescheid ergangen ist, neu durchzuführen ist. Dennoch kann der Bescheid, der das wieder aufgenommene Verfahren erledigt, einen Inhalt haben, der für die Partei, die die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, ungünstiger ist als der ursprüngliche erste Bescheid.

Es besteht jedoch die Möglichkeit gegen den Bescheid im wieder aufgenommenen Verfahren Berufung zu erheben, wenn noch ein Instanzenzug offen steht. Im wieder aufgenommenen Verfahren kann aber auch die Bewilligung bzw. die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft werden. Wenn aber die Berufungsbehörde der Meinung ist, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bewilligt bzw. nicht verfügt hätte werden dürfen, hat sie den Bescheid, der im wieder aufgenommenen Verfahren ergangen ist, aufzuheben.

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