Regelung des Veranstaltungswesens




Eingangs muss beachtet werden, dass der Begriff Veranstaltung weit ausgelegt werden kann. Von Veranstaltungen wird unter anderem etwa dann gesprochen, wenn man Theater und Schauspiel meint, aber auch im Zusammenhang mit sportlichen Events. Das wesentliche Merkmal dabei ist, dass es sich um öffentliche Schaustellungen bzw. Darbietungen handelt, die der Belustigung, der Unterhaltung bzw. der persönlichen Erbauung oder Information des einzelnen Teilnehmers dienen, und zwar unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt werden. Darunter können also beispielsweise etwa Vorstellungen im Theater oder Kinovorführungen bzw. Lehrveranstaltungen an der Universität, Schulveranstaltungen, Zirkus sowie Märkte und Messen, auch der Trachtenball oder das Kirchenkonzert verstanden werden.

Die Veranstaltungen sind jedoch in bewilligungspflichtige Veranstaltungen sowie anmeldepflichtige Veranstaltungen und freie Veranstaltungen zu unterteilen. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Veranstaltungsgesetzte auch verbotene Veranstaltungen vorsehen. Bewilligungspflichtige Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht unterliegen. Zu den bewilligungspflichtigen Veranstaltungen gehören unter anderem etwa Zirkusvorstellungen sowie Kabarettvorstellungen oder Theatervorstellungen. Solche Veranstaltungen können dann versagt werden, wenn mit der beabsichtigten Veranstaltung die öffentliche Ordnung nicht aufrecht erhalten werden kann bzw. dass die Betriebsstätte oder die Betriebsmittel für die Veranstaltung nicht geeignet sind oder etwa dass die persönlichen Voraussetzungen des Veranstalters nicht erfüllt sind bzw. dass die Veranstaltung einem Verbot durch das Veranstaltungsgesetz unterliegt. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn ein dem Gesetz widersprechender Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben wird, ist auch die Entziehung der Bewilligung vorgesehen.

Für einen Großteil der Veranstaltungen sehen die Veranstaltungsgesetze der Länder eine Anzeigepflicht vor. In der Regel sind alle Veranstaltungen, die keiner Bewilligungspflicht unterliegen, anmeldepflichtig. Es gibt jedoch auch einige Untersagungsgründe. Diese liegen dann vor, wenn die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf bzw. wenn die Veranstaltung nach den Bestimmungen des jeweiligen Veranstaltungsgesetzes überhaupt verboten ist bzw. wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Veranstaltung die öffentliche Ruhe sowie Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet wird bzw. wenn die in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte ungeeignet erscheint. Es ist erwähnenswert, dass auch eine zu befürchtende unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung einen Untersagungsgrund bildet.

Die Veranstaltungsgesetze der Länder sehen auch Veranstaltungen vor, die keiner Bewilligungspflicht und keiner Anzeigepflicht unterliegen. Dabei handelt es sich um freie Veranstaltungen. Dennoch kann jedoch auch hier eine Mitteilungspflicht vorgesehen werden, die jedoch bei Fehlen der Ausnahmevoraussetzungen gesetzlich in eine Anmeldung umgedeutet wird. Als Beispiel wären etwa Veranstaltungen zu nennen, die im Rahmen von Gastgewerbebetrieben abgehalten werden, wenn die Zahl der gewerbebehördlich oder veranstaltungsbehördlich genehmigten Besucherplätze dreihundert nicht übersteigt und keine Gefährdung der Besucher zu erwarten ist oder etwa der Betrieb von Musikautomaten bzw. sportliche Veranstaltungen, wenn sie nicht von Berufssportlern durchgeführt werden.

Weiters sehen die Veranstaltungsgesetze jedoch auch erbotene Veranstaltungen vor. Darunter fallen beispielsweise etwa Veranstaltungen, die die öffentliche Ruhe sowie Ordnung und Sicherheit oder etwa das Ansehen bzw. die Einrichtungen der Republik Österreich oder eines Bundeslandes bzw. einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft gefährden oder sittenwidrig sind. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Veranstaltungen am Karfreitag und am 24. Dezember verboten werden, wenn sie den Charakter dieses Tages stören und geeignet sind, die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen. Auch verboten sind unter anderem auch die entgeltliche Wahrsagerei oder Zukunftsdeutung.

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