Amtshaftung und Staatshaftung als Verantwortlichkeit staatlichen Handelns




Unter Amtshaftung ist zu verstehen, dass die Rechtsträger für den Vermögensschaden oder für den Personenschaden haften, den die als ihre Organe handelnden in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten einem anderen schuldhaft zugefügt haben. Rechtsträger sind der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinde, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Sozialversicherungsträger. Organe sind somit alle physischen Personen, die in Vollziehung der Gesetze, das heißt Gerichtsbarkeit oder Verwaltung, handeln. Um den Ersatzanspruch geltend zu machen, muss kein bestimmtes Organ genannt werden, denn es muss nur bewiesen werden, dass der Schaden durch die gesetzte Rechtsverletzung eines Organs des Rechtsträgers entstanden sein konnte.

Es ist erwähnenswert, dass dieser Ersatzanspruch dann nicht besteht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Wenn der Rechtsträger dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat, kann er sodann Rückersatz von den Personen verlangen, die als seine Organe gehandelt haben und die die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Zu beachten ist auf jeden Fall, dass von einem Organ kein Rückersatz wegen einer Handlung verlangt werden kann, die auf Weisung, das heißt auf Auftrag oder auf Befehl, eines Vorgesetzten erfolgt ist. Wenn das Organ aber die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt hat bzw. wenn das Organ in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hat, kann von diesem Rückersatz wegen seiner Handlung verlangt werden. Man muss berücksichtigen, dass die Ersatzansprüche innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Zeitpunktes verjähren, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist.

Zu beachten ist auch, dass ein Unternehmer zehn Jahre nachdem er das Produkt in Verkehr gebracht hat, nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Beim Ersatzanspruch muss der Geschädigte zunächst den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will schriftlich auffordern, ihm innerhalb einer dreimonatigen Frist eine Erklärung zu senden, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz gänzlich bzw. teilweise ablehnt.

Von Staatshaftung wiederum spricht man, wenn ein Staat eine Richtlinie der Europäische Union nicht ausreichen umgesetzt hat und daraus von Geschädigten Schadenersatzansprüche gegen den Staat abgeleitet werden. Der Staat handelt rechtswidrig, wenn er eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft nicht umsetzt, zu spät umsetzt oder mangelhaft umsetzt bzw. wenn der Staat ein nationales Gesetz oder eine nationale Verordnung erlässt, die dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Somit stellt die Staatshaftung eine Haftung für staatliches Unrecht dar und verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Schadenersatz für Schäden, die die einzelne Person durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen und die dem Staat zuzurechnen sind.

Zu beachten ist, dass Staatshaftung sowohl bei der Verletzung vom primären Gemeinschaftsrecht als auch bei der Verletzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt. Das primäre Gemeinschaftsrecht regelt die Organisation der Europäischen Gemeinschaft und enthält Gesetzgebungskompetenzen. Zum primären Gemeinschaftsrecht zählt auch das ungeschriebene primäre Gemeinschaftsrecht, welches aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Europäischen Gemeinschaft besteht. Außerdem gilt das primäre Gemeinschaftsrecht sowohl für die Mitgliedsstaaten als auch für den einzelnen Bürger. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht wiederum umfasst die von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsnormen, wie z.B. Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen.

Außerdem muss berücksichtigt werden, dass Verordnungen und Entscheidungen direkt wirken, wobei Richtlinien hingegen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Wenn jedoch ein Mitgliedstaat die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht unterlässt und den Bürgern oder Unternehmen dadurch Nachteile erwachsen, wird der Mitgliedstaat zum Schadenersatz verpflichtet.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel