Was ist eine Berufung?




Um Rechtsverletzungen durch Staatsorgane zu verhindern oder zu korrigieren, trifft die Rechtsordnung zahlreiche Vorkehrungen. Unter Rechtsschutz versteht man Vorkehrungen, die zur Wahrung des Rechts beitragen aber auch solche, die dem Rechtsunterworfenen Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe in seine Rechtsphäre bieten sollen. Als Rechtsschutz gelten aber auch Regeln, die es ermöglichen behördliche Akte auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Im Verwaltungsverfahren gibt es zwei Formen des Berufungsverfahrens, und zwar das traditionelle Berufungsverfahren im administrativen Instanzenzug und das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Erwähnenswert ist, dass gegen Bescheide der ersten Instanz die Berufung als Rechtsmittel zulässig ist, wenn in erster Instanz keine oberste Behörde (wie z.B. Landesregierung) entschieden hat. Es kann aber auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein, dass gegen erstinstanzliche Bescheide keine Berufung zulässig ist (z.B. kann eine Berufung gegen einen Ladungsbescheid ausgeschlossen werden). Mit der Berufung kann eine Überprüfung begehrt werden, ob durch den angefochtenen Bescheid rechtliche Interessen des Berufungswerbers verletzt worden sind. In der Berufung kann auch geltend gemacht werden, dass die Entscheidung unzweckmäßig sei. Die Berufung kann von jeder Partei erhoben werden, an die der Bescheid erlassen worden ist. Auch Parteien eines Verfahrens, denen kein Bescheid zugestellt worden sind, haben die Möglichkeit Berufung zu erheben. Die Frist für die Erhebung der Berufung beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung des Bescheids und ist schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Schriftlich heißt, dass die Berufung entweder in traditionelle Schriftform oder telegrafisch, fernschriftlich, Email oder Telefax eingebracht werden kann.

Die Berufung muss den Bescheid, gegen sie sich richtet bezeichnen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Bei Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, geht der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister. Unmittelbare Bundesverwaltung bedeutet, dass für die Besorgung bundesstaatliche Aufgaben eigene Bundesbehörden eingerichtet sind (z.B. Passwesen). Bei Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, geht der Instanzenzug bis zum jeweiligen Landeshauptmann; aber das Gesetz kann ausnahmsweise auch ein Instanzenzug zum zuständigen Bundesminister vorsehen. Mittelbare Bundesverwaltung wiederum meint, dass der Staat sich Organe der Länder und der Gemeinden bedient zur Durchführung staatlicher Verwaltungsaufgaben. Die mittelbare Bundesverwaltung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der unmittelbare Vollzug von Angelegenheiten durch eigene Bundesbehörden nicht zulässig ist.

Bei Angelegenheiten der Landesverwaltung geht der Instanzenzug bis zur Landesregierung. Bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde geht der Instanzenzug vom Bürgermeister an den Gemeinderat. Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Berufungsbehörde ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel