Was sind Verfahrenskosten?




In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenats, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 Prozent der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe, jedoch mindestens mit je Euro 1,50 zu bemessen. Wenn eine Freiheitsstrafe verhängt wird, ist zur Berechnung der Kosten für ein Tag Freiheitsstrafe Euro 15 anzurechnen. Beispiel: Gegen Herrn A wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,- verhängt. Im Straferkenntnis ist somit auch gleich ein Kostenbeitrag von 10 Prozent, also in der Höhe von Euro 150,-, vorzuschreiben. Wenn Herr A gegen dieses Straferkenntnis beruft und wenn das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, so ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde ein weiterer Kostenbeitrag von 20 Prozent, also in Höhe von Euro 300,-, vorzuschreiben. Daher wird dem Bestraften insgesamt ein Kostenbeitrag in Höhe von Euro 450,- auferlegt.

Wird die Berufung jedoch nur teilweise bestätigt, sind dem Berufungswerber die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen. Beispiel: Herr A wird mit Euro 1.500,- bestraft und für den Fall, dass er die Geldstrafe nicht erbringt, soll an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen treten. Die Berufungsbehörde bestätigt die Strafe von Euro 1.500,-, setzt aber die Ersatzfreiheitsstrafe auf dreizehn Tage herab. Herr A hat somit für das Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Wenn jedoch im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind, wie z.B. Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen. Diese Barauslagen müssen im Straferkenntnis bzw. in der Strafverfügung oder durch gesonderten Bescheid ziffernmäßig festgesetzt werden. Falls diese Kosten aber durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden ist, sind sie dem Bestraften nicht aufzuerlegen.

Auch Gebühren, die wegen der Beistellung eines Dolmetschers für den Beschuldigten entstanden sind, dürfen nicht vorgeschrieben werden. Die Kosten sind jedoch von der Behörde zu tragen, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird oder wenn eine verhängte Strafe wegen Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben wird. Falls die Kosten schon gezahlt wurden, sind sie rückzuerstatten. In solch einem Fall sind dem Privatankläger nur die durch sein Einschreiten verursachten Kosten aufzuerlegen.

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