Regeln zur Sicherung der Unparteilichkeit der Verwaltungsorgane




Eingangs muss erwähnt werden, dass es gewisse Regeln zur Sicherung der Unparteilichkeit der Verwaltungsorgane gibt. Daher ist es eigentlich auch selbstverständlich, dass die Organe der Vollziehung unparteiisch sein sollen. Aus diesem Grund gibt es Gesetze, die immer Regeln enthalten, welche eine Entscheidung durch unbefangene Personen gewährleisten sollen. Außerdem sollen Parteien durch sie vor unsachlichen Entscheidungen geschützt werden. Durch sie sollen aber auch jene Personen vor Gewissenskonflikten bewahrt werden, die Organfunktionen wahrzunehmen haben.

In diesem Zusammenhang muss somit auch auf die Befangenheit von Verwaltungsorganen eingegangen werden. Es ist erwähnenswert, dass ein Verwaltungsorgan jede Person ist, die mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut ist und an einer Amtshandlung mitzuwirken hat, auf die das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden ist. Als Verwaltungsorgan in diesem Sinne kommt daher beispielsweise etwa der Behördenleiter oder der Abteilungsleiter, der ein Bescheid zu genehmigen hat, also der durch seine Unterschrift die Entscheidung zu treffen hat, in Betracht. Weiters kommen aber auch der Konzeptsbeamte, der eine Angelegenheit zu bearbeiten und die Entscheidung vorzubereiten hat bzw. ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher als Verwaltungsorgan in Betracht, da diese ebenso unbefangen sein muss.

Verwaltungsorgane gelten in bestimmten Angelegenheiten als befangen und haben sich in diesem Fall daher ihres Amtes zu enthalten sowie ihre Vertretung zu veranlassen. Als befangen gelten Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst, der Ehepartner, ein Verwandter oder Verschwägerter in aufsteigender oder absteigender Linie, ein Geschwister oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist, beteiligt sind. Als befangen können Verwaltungsorgane jedoch auch in Sachen ihrer Wahleltern oder Pflegeeltern, Wahlkinder oder Pflegekinder sowie ihres Mündels oder Pflegebefohlenen betrachtet werden. In Sachen, in denen Verwaltungsorgane als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind sowie wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, gelten Verwaltungsorgane ebenso als befangen. Weiters gelten Verwaltungsorgane in Berufungsverfahren als befangen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben. Wenn aber Gefahr in Verzug gegeben ist, hat auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht gleich bewirkt werden kann.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Befangenheit vom betroffenen Organ von Amts wegen wahrzunehmen ist. Es muss beachtet werden, dass die Parteien des Verfahrens nicht berechtigt sind ein Organ wegen Befangenheit abzulehnen; anders ist es jedoch im Zivilverfahren oder im Strafprozess. Die Parteien können das Organ nur selbst oder den zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten darauf hinweisen, dass sie der Meinung sind, dass ein Befangenheitsgrund vorliegt. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Mitwirkung eines befangenen Organs dennoch ein Verfahrensmangel ist, der von der Partei im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann. Es ist aber erwähnenswert, dass Dolmetscher und nichtamtliche Sachverständige von der Partei abgelehnt werden können, wobei diese jedoch auch wegen mangelnder Sachkunde abgelehnt werden können.

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