Bestimmungen des Kraftfahrrechts




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Kraftfahrgesetz der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dient und die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit der Kraftfahrzeuge regelt sowie auch die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern regelt. Der Kernbereich des Schutzzweckes besteht in der Vermeidung von Gefahren für den Lenker, für mitfahrende Personen und für andere Straßenbenützer sowie deren Fahrzeuge. Es muss beachtet werden, dass das Kraftfahrzeuggesetz auf Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzuwenden ist. Auf Kraftfahrzeuge, die bei Sportveranstaltungen verwendet werden oder auf Heeresfahrzeuge, die für den Kampfeinsatz gewidmet sind, findet das Kraftfahrzeuggesetz nur beschränkt Anwendung. Unter Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge zu verstehen, die zur Verwendung auf Straßen bestimmt sind. Kraftfahrzeuge sind auch auf Straßen verwendete Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden sind, auch wenn deren Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Daher zählen neben Personenkraftwagen und Lastkraftwagen etwa auch Krafträder, wie beispielsweise etwa Motorräder bzw. Motorfahrräder oder Motordreiräder, sowie Omnibusse zu den Kraftfahrzeugen.

In diesem Zusammenhang sind auch Bauvorschriften sowie Ausrüstungsvorschriften und Zulassungsvorschriften zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die Typengenehmigung, die Kraftfahrzeugzulassung sowie die Überprüfung und Begutachtung. Es muss beachtet werden, dass eine Typengenehmigung nur für serienmäßig hergestellte Fahrzeuge oder für Fahrgestelle erteil werden kann. Wenn die Type genehmigt ist, gelten alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die ein Typenschein ausgestellt wurde, als genehmigt. Außerdem gilt die Genehmigung ohne Rücksicht darauf, wer beispielsweise etwa der Erzeuger der Type oder wer der Besitzer des Fahrzeuges ist. Wenn aber eine Betriebserlaubnis der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurde, gilt diese für alle Mitgliedstaaten und ersetzt daher die Typengenehmigung. Der Typenschein wird nämlich vom Erzeuger ausgestellt und bestätigt, dass das betreffende Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Außerdem sind Kraftfahrzeuge und Anhänger unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise etwa rechtmäßiger Besitz oder Innehabung bzw. Typenschein oder Versicherungsbestätigung, gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen, zum Verkehr zuzulassen. Dennoch kann die Zulassung auf bestimmte Arten von Straßen eingeschränkt werden.

Es ist erwähnenswert, dass bei der Zulassung das Kennzeichen festzulegen und Kennzeichentafeln auszugeben sind. Die Zulassung erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug abmeldet. Bei der Abmeldung müssen sodann der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert werden, weil die Zulassung erst mit der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln erlischt. Außerdem muss zwischen besondere Überprüfung und wiederkehrende Begutachtung unterschieden werden. Die Behörde hat nämlich Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken in Bezug auf Umweltbelastung bzw. Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit oder des vorschriftsmäßigen Zustandes bestehen, einer besonderen Überprüfung zu unterziehen. Bei der wiederkehrenden Begutachtung, also das Pickerl, muss der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug von einem vom Landeshauptmann ermächtigten Ziviltechniker bzw. Verein wie etwa Autofahrerklub oder Gewerbetreibenden begutachten lassen. Personenkraftfahrzeuge und Kombifahrzeuge müssen erst drei Jahre nach der Erstzulassung begutachtet werden. Nach dieser ersten Begutachtung müssen sie dann erst nach zwei weiteren Jahren und danach jährlich begutachtet werden. Für alle anderen Fahrzeuge hat die Begutachtung jährlich zu erfolgen.

Wenn das Fahrzeug den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, ist dem Zulassungsbesitzer eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Es muss ebenso beachtet werden, dass die Erteilung und Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Ausstellung von Führerscheinen nicht mehr im Kraftfahrzeuggesetz, sondern im Führerscheingesetz geregelt ist. Außerdem ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur aufgrund einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse des Fahrzeuges zulässig, die von der Behörde für erteilt wurde. Zudem darf die Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die das für die betreffende Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben, verkehrszuverlässig sowie gesundheitlich geeignet und fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es muss beachtet werden, dass vor der Erteilung der Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers einzuholen ist. Weiters muss der Antragsteller die Fahrprüfung positiv abgelegt haben.

Es muss ebenso berücksichtigt werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal bei der Erteilung und Entziehung der Lenkberechtigung ist. Eine Person gilt nämlich solange als verkehrszuverlässig, als nicht aufgrund erwiesener Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. In diesem Zusammenhang muss auch die Entziehung sowie die Einschränkung und das Erlöschen der Lenkberechtigung bzw. die vorläufige Abnahme des Führerscheines berücksichtigt werden. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung sowie bei der vorläufigen Abnahme des Führerscheins handelt es sich um Schutzmaßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen, aber nicht um Strafen. Hierbei muss beachtet werden, dass die Lenkberechtigung dann zu entziehen ist, wenn die Verkehrszuverlässigkeit bzw. die gesundheitliche Eignung oder die fachliche Befähigung nicht mehr gegeben ist oder wenn Anordnungen über die Absolvierung von Ausbildungsphasen nicht befolgt werden. Weiters kann die Lenkberechtigung jedoch auch durch Auflagen bzw. Befristungen oder Beschränkungen eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen müssen jedoch in den Führerschein eingetragen werden. Zudem können aber auch begleitende Maßnahmen, wie beispielsweise etwa Nachschulungen, angeordnet werden.

Wenn aber aus dem Verhalten des Kraftfahrzeuglenkers deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere durch Alkoholgenuss oder Suchtmittelgenuss bzw. aufgrund eines außergewöhnlichen Erregungszustandes bzw. Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seine Psyche und seinen Körper besitzt, hat die vorläufige Abnahme des Führerscheines zu erfolgen. Solch eine Abnahme kann aber nur dann erfolgen, wenn ein Kraftfahrzeug gelenkt bzw. in Betrieb genommen wird oder wenn versucht wird, solch ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Bei einer vorläufigen Abnahme ist sodann eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die erforderlichen Vorgangsweisen für die Wiedererlangung des Führerscheins enthalten sind. Es ist erwähnenswert, dass die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, über welche der abgenommene Führerschein ausgestellt wurde aufrecht bleibt, jedoch vor der Wiederausfolgung ein Lenkverbot besteht.

Auch die Lenkerauskunft für berücksichtigt werden. Denn eine Behörde kann nämlich Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Solche Auskünfte, die auch den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Wenn er diese Auskunft aber nicht erteilen kann, hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft sodann die Auskunftspflicht.

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