Die Berufung als Rechtsmittel zum Rechtsschutz




Eingangs muss erwähnt werden, dass es im Verwaltungsverfahren zwei mögliche Formen des Berufungsverfahrens gibt, und zwar das traditionelle Berufungsverfahren im administrativen Instanzenzug und das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenat. Es muss beachtet werden, dass der Grundsatz gilt, dass gegen Bescheide der ersten Instanz das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. Dies aber nur, wenn in erster Instanz nicht eine oberste Behörde entschieden hat, wie beispielsweise etwa die Landesregierung. Dennoch kann aber im Gesetz vorgesehen sein, dass gegen erstinstanzliche Bescheide keine Berufung zulässig ist; als Beispiel wäre etwa zu nennen, dass eine Berufung gegen einen Ladungsbescheid nicht zulässig ist. Es muss ebenso beachtet werden, dass der Instanzenzug unterschiedlich geregelt ist, wenn nicht der Unabhängige Verwaltungssenat Berufungsbehörde ist.

Der Instanzenzug in Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, geht grundsätzlich bis zum zuständigen Bundesminister, wie beispielsweise etwa das Passwesen. Daher kann je nach dem, welche Behörde zur Entscheidung in erster Instanz zuständig ist, einen Instanzenzug über zwei bzw. drei aber auch vier Instanzen gehen. In Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, gibt es grundsätzlich nur zwei Instanzen. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten, deren Vollziehung Bundessache ist, die aber auf Landesebene durch den jeweiligen Landeshauptmann und ihm unterstehende Behörden zu besorgen sind. Wenn in erster Instanz eine Bezirkshauptmannschaft entschieden hat, ist in zweiter und somit grundsätzlich letzter Instanz der jeweilige Landeshauptmann zuständig.

Es muss aber beachtet werden, dass durch Bundesgesetz ausnahmsweise ein Instanzenzug zum zuständigen Bundesminister vorgesehen werden kann. Sollte aber der Landeshauptmann in erster Instanz entschieden haben, geht der Instanzenzug wiederum zum zuständigen Bundesminister, wenn ein solcher nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Es muss ebenso beachtet werden, dass für Wien eine Sonderregelung besteht. Denn der Instanzenzug geht in Wien nämlich vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde an den Bürgermeister als Landeshauptmann. Wenn in Angelegenheiten der Landesverwaltung eine andere Behörde als die Landesregierung in erster Instanz entschieden hat, ist der Instanzenzug zur Landesregierung immer offen. Hierbei gibt es im Allgemeinen einen zweigliedrigen Instanzenzug. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist grundsätzlich ein zweigliedriger Instanzenzug vom Bürgermeister an den Gemeinderat vorgesehen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es für den Bereich der Gemeinde auch noch ein besonderes Rechtsschutzinstrument gibt, und zwar die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Berufung das ordentliche Rechtsmittel gegen Bescheide ist. Außerdem versteht man unter Rechtsmittel ein Antrag einer Partei, mit der die Überprüfung eines Aktes einer Behörde begehrt wird, dem wiederum die Pflicht einer Behörde gegenübersteht, diese Überprüfung vorzunehmen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Berufung ein aufsteigendes Rechtsmittel ist. Das bedeutet, dass die Berufung ein Rechtsmittel ist, das sich an eine Behörde wendet, die wiederum jener Behörde übergeordnet ist, von der der angefochtene Rechtsakt stammt. Die Berufung wird als ordentliches Rechtsmittel bezeichnet, weil es ergriffen werden kann, ohne dass besondere Voraussetzungen gegeben sein müssen. Auch die Berufungslegitimation muss berücksichtigt werden; denn die Berufung kann von jeder Partei erhoben werden, an die der Bescheid erlassen worden ist. Wenn ein Bescheid aber nicht allen Parteien eines Verfahrens zugestellt worden ist, können auch jene Parteien Berufung erhoben, an die er nicht zugestellt worden ist. Außerdem steht das Berufungsrecht zwar allen Parteien zu, aber jedoch nur in jenem Umfang, als durch den Bescheid ihr rechtliches Interesse berührt sein kann.

Es muss beachtet werden, dass die Frist für die Erhebung einer Berufung zwei Wochen ab Verkündung oder ab Zustellung des Bescheides beträgt. Außerdem muss die Berufung spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist bei der Behörde eingebracht oder zur Post gegeben worden sein. Es ist erwähnenswert, dass wenn in der Rechtsmittelbelehrung eine längere Frist angegeben ist, die Einbringung der Berufung somit bis zum letzten Tag dieser Frist zulässig ist. Sollte eine Berufung aber verspätet eingebracht werden, kann sie durch Berufungsvorentscheidung zurückgewiesen werden. Die Berufung muss bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Wenn die Berufung aber innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde eingebracht wird, gilt die Berufung zwar als rechtzeitig eingebracht, aber die Berufungsbehörde ist verpflichtet, die eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Außerdem ist das Rechtsmittel der Berufung schriftlich einzubringen. Diese kann entweder von der Partei selbst oder von einem bevollmächtigten Vertreter eingebracht werden.

Es muss beachtet werden, dass kein Anwaltszwang besteht. In diesem Zusammenhang muss auch der Berufungsverzicht und die Berufungsrücknahme berücksichtigt werden. Das bedeutet nämlich, dass eine Partei nach Verkündung oder nach Zustellung des Bescheides ausdrücklich auf das Berufungsrecht verzichten kann. Damit wird eine Berufungserhebung jedoch unzulässig. Außerdem besteht ebenso die Möglichkeit, eine bereits eingebrachte Berufung zurückzuziehen. Da für Berufungsverzicht und Berufungsrücknahme keine Formvorschriften bestehen, können sie daher auch mündlich erfolgen, wie beispielsweise etwa nach Bescheidverkündung am Ende der mündlichen Verhandlung. Zudem sind Berufungsverzicht und Berufungsrücknahme unwiderruflich.

Auch der Inhalt der Berufung muss beachtet werden. Die Berufung muss den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Es ist also ganz wichtig, dass die Berufung eine Berufungserklärung sowie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die ausdrückliche bzw. richtige Bezeichnung der Behörde, an welche die Berufung gerichtet wird, ist wiederum nicht erforderlich. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Fehlen eines Elementes in der Berufung nicht die Zurückweisung der Berufung zur Folge hat, vielmehr muss die Behörde in solch einen Fall die Berufung unter Setzung einer Frist zur Verbesserung zurückstellen. Da im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht, können vom Berufungswerber auch neue Tatsachen in der Berufung vorgebracht werden und auch neue Beweise angeboten werden.

Es ist erwähnenswert, dass mit der Berufung die Überprüfung begehrt werden kann, ob durch den angefochtenen Bescheid rechtliche Interessen des Berufungswerbers verletzt worden sind. Dennoch kann in der Berufung immer nur die Verletzung eigener rechtlicher Interessen geltend gemacht werden. In der Berufung kann jedoch auch geltend gemacht werden, dass die Entscheidung unzweckmäßig ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das anzuwendende Gesetz der Behörde ein Ermessen einräumt. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Befugnis des Unabhängigen Verwaltungssenats, als Berufungsbehörde Ermessensentscheidungen zu treffen, durch Widerspruch der belangten Behörde ausgeschlossen werden kann. Es ist ebenso erwähnenswert, dass rechtzeitig eingebrachte Berufungen eine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass durch die Einbringung der Berufung der Eintritt der rechtlichen Wirkungen eines Bescheides vorläufig aufgeschoben wird. Dies gilt jedoch nur für zulässigerweise und rechtzeitig erhobene Berufungen. Daher hat eine Berufung, die von einer Person eingebracht worden ist, die zur Erhebung der Berufung nicht bzw. nicht mehr berechtigt ist, nicht solch eine aufschiebende Wirkung.

Außerdem erstreckt sich die aufschiebende Wirkung der Berufung nur auf jene Teile des Bescheides, die in der Berufung angefochten worden sind. Dennoch ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ermächtigt, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid auszuschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder im Interesse des öffentlichen Wohles bzw. wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Solch eine Verfügung ist jedoch mittels Berufung bekämpfbar.

In diesem Zusammenhang muss auch die Berufungsvorentscheidung berücksichtigt werden, da Behörden erster Instanz ermächtigt sind, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Daher kann die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, gegen den sich die Berufung richtet, jede Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Außerdem kann durch Berufungsvorentscheidung über die Zulässigkeit oder über die Rechtzeitigkeit der Berufung entschieden werden. Zudem kann durch Berufungsvorentscheidung der Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden. Es muss beachtet werden, dass die Frist für die Berufungsvorentscheidung zwei Monate beträgt, wobei sie ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die Berufung bei der Behörde eingelangt ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Außerdem ist die Behörde erster Instanz ermächtigt, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, aber ein Recht von Parteien auf eine Berufungsvorentscheidung besteht jedoch nicht.

Zudem ist die Berufungsvorentscheidung jeder Partei zuzustellen. Daher hat jede Partei die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung den Antrag zu stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Außerdem tritt die Berufungsvorentscheidung mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages außer Kraft. In solch einen Fall sind die Parteien über das Außerkrafttreten zu verständigen. Wenn kein Vorlageantrag eingebracht wird, erwächst die Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft. Es ist erwähnenswert, dass verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von der Behörde zurückzuweisen sind, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Gegen solch eine Zurückweisung kann wiederum Berufung erhoben werden.

Es muss beachtet werden, dass die Berufungsbehörde die Berufung zu behandeln haben wird sowie die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen haben wird. Zunächst hat die Berufungsbehörde die formale Zulässigkeit der vorgelegten Berufung zu prüfen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Berufung rechtzeitig erhoben wurde sowie ob der Berufungswerber überhaupt berechtigt ist, eine Berufung zu erheben, und ob auf eine Berufung verzichtet wurde sowie ob die vorgelegte Berufung die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, wie etwa Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und begründeter Berufungsantrag. Wenn die Berufung verspätet eingebracht worden ist oder von einem nicht legitimierten Berufungswerber stammt bzw. wenn der Berufungswerber auf eine Berufung verzichtet hat, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

Sollte die Berufung verbesserungsfähige Mängel enthalten, ist sie zur Verbesserung zurückzustellen, wie beispielsweise etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags. Wenn sich aber erweist, dass die Berufung zulässig und formal in Ordnung ist, hat die Berufungsbehörde zu prüfen, ob in der Berufung neue Tatsachen vorgebracht oder neue Beweise angeboten werden. Wenn dies der Fall ist und falls die Behörde das Vorgebrachte als erheblich erachtet, hat sie allen Parteien des Verfahrens der Vorinstanz, deren Rechte durch eine entsprechende Berufungsentscheidung berührt werden können, also den Berufungsgegner, darüber zu informieren. Den Berufungsgegner ist sodann Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Berufungsinhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Dies wird jedoch auch dann entsprochen, wenn dem Berufungsgegner eine Kopie der Berufungsschrift übersendet wird oder auch wenn dem Berufungsgegner die Einsicht in die Berufungsschrift gewährt wird.

Es muss ebenso beachtet werden, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem bei Vorlage der Berufung nicht widerspricht. Dabei muss die belangte Behörde auch auf die Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens Rücksicht nehmen. Wenn jedoch dagegen Widerspruch erhoben wird, ist der Unabhängige Verwaltungssenat nur auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und auf dessen Behebung beschränkt.

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