Begriff und Arten der Erledigung im Verwaltungsverfahren




Die Verwaltungsarbeit soll einfach, schnell und kostensparend erledigt werden. Dies wird als Verfahrensökonomie bezeichnet. Unter Erledigung ist der Akt zu verstehen, mit dem ein Verwaltungsorgan eine Aufgabe erfüllt, die an ihm gestellt ist. Inhalt einer Erledigung kann z.B. sein: das Erfüllen eines Auskunftsbegehrens, die Bestätigung des Eingangs einer Anzeige, die Angabenüberprüfung in einer Anzeige, die Feststellung es bestehe kein Anlass auf Grund einer Anzeige behördlich tätig zu werden, das Tätigwerden auf Grund einer Anzeige, die Einstellung eines Verfahrens wegen Zurückziehung eines Antrags sowie die Setzung eines Verwaltungsaktes, mit dem ein Verfahren beendet wird.

Man muss zwischen Enderledigungen, Teilerledigungen und Zwischenerledigungen unterscheiden. Die Enderledigung, ist eine Erledigung, die ein Verfahren ganz beendet. Die Teilerledigung betrifft nur einen Teil des Verfahrens und die Zwischenerledigung beendet nur einen Verfahrensabschnitt. Zu beachten ist, dass es sowohl mündliche als auch schriftliche Erledigungen gibt. Im Falle von Belehrungen oder vorläufigen informativen Verhandlungen, hat die Behörde Anbringen mündlich oder telefonisch zu erledigen und wenn es nötig ist hat die Behörde den wesentlichen Inhalt dieser Amtshandlung in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten. Erledigungen haben dann schriftlich zu erfolgen, wenn dies in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich verlangt wird oder wenn die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Wenn es also keine besonderen gesetzlichen Regelungen gibt, haben die Behörden darüber zu entscheiden, ob die Erledigung telefonisch, schriftlich oder mündlich zu erfolgen hat.

Unter Erledigung genehmigen ist zu verstehen, dass aus einem Konzept ein rechtlich relevanter Akt zu machen ist. Grundsätzlich erfolgt die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden, also durch die Unterschrift des Verwaltungsorgans. Durch die Unterschrift des Verwaltungsorgans wird aus dem Konzept eines Bescheides ein rechtlich relevanter Akt. Die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung kann auch per Computer erfolgen, also Computerbescheid, wenn festgestellt werden kann, wer die Entscheidung im betreffenden Schriftstück getroffen hat. Erledigungen können in Schriftform per Post zugestellt werden oder telegrafisch, fernschriftlich oder mit Fax übermittelt werden. Eine Übermittlung ist auch per Email möglich, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat bzw. nicht ausdrücklich gegenüber der Behörde widersprochen hat.

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