Die Erlassung eines Bescheids




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde wesentlich für den Inhalt eines Bescheides ist. Das gilt nämlich auch dann, wenn sich während des Verfahrens die Rechtslage geändert hat. Eine Ausnahme davon gilt, wenn das anzuwendende Gesetz in Übergangsbestimmungen etwa anderes anordnet. Als Beispiel ist zu nennen, dass etwa in einem Gesetz, durch das die bisherige Rechtslage abgeändert werden soll, bestimmt sein kann, dass auf anhängige Verfahren die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Dennoch können frühere Vorschriften jedoch auch dann anzuwenden sein, wenn darüber entschieden werden muss, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines Zeitraumes in der Vergangenheit rechtmäßig war.

Es ist erwähnenswert, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Daraus ist zu entnehmen, dass Verwaltungsorgane im Bereich der Hoheitsverwaltung für ihre Tätigkeit nicht nur eine allgemeine Ermächtigung brauchen, sondern auch inhaltliche Vorgaben durch Bundesgesetze oder Landesgesetze. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass dem Organ grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum offen bleibt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Gesetz jedoch von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absehen kann und ihr die Bestimmung ihres Verhaltens selbst überlassen kann. Darunter versteht man die Einräumung von Ermessen. Ermessen einzuräumen bedeutet jedoch nicht, dass eine Ermächtigung zum Handeln nach Willkür erteilt werden darf. Außerdem qualifiziert das Gesetz durch die Einräumung von Ermessen mehrere Möglichkeiten als rechtlich gleichwertig und überlässt damit dem Anwendungsorgan die Auswahl zwischen diesen Möglichkeiten.

Es muss beachtet werden, dass der Verwaltungsgerichtshof jedoch darauf beschränkt ist, nachzuprüfen, ob die Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Der Gestaltungsspielraum, der sich aus dem Gesetz ergeben würde, kann jedoch durch Weisungen eingeengt oder sogar gänzlich beseitigt werden.

Wenn der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens der Inhalt eines Antrages ist, kann der Inhalt des Bescheides, der dieses Verfahren abschließt, in der Regel nur die positive oder die negative Entscheidung über diesen Antrag sein. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Bescheid erst dann Rechtswirkungen entfalten kann, wenn er nach außen mitgeteilt wurde; also wenn er einem Adressaten zugestellt oder verkündet wurde. Daraus kann somit entnommen werden, dass der Bescheid erst mit der Verkündung oder Zustellung erlassen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Inhalt des Bescheides also noch von der Behörde abgeändert werden. Das bedeutet, dass beispielsweise etwa eine bereits zur Post gegebene Ausfertigung, deren Inhalt durch die Zustellung zum Bescheid werden würde, somit zurückgeholt werden kann und auch durch die Ausfertigung eines anderen Inhalts ersetzt werden kann.

Außerdem ist ein Bescheid an alle Personen zu erlassen, denen er gegenüber seine rechtlichen Wirkungen entfalten soll. Die Erlassung des Bescheides kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Einige Gesetze sehen jedoch die schriftliche Erlassung des Bescheides als einzige zulässige Form vor. Es muss beachtet werden, dass ein schriftlicher Bescheid erst mit erfolgter Zustellung an den Adressaten erlassen ist. Einige Gesetze sehen aber vor, dass Bescheide auch dann als erlassen gelten, wenn eine Zustellung aus bestimmten Gründen nicht möglich war.

Wenn ein Bescheid durch mündliche Verkündung erlassen wird, muss dies in einer Form erfolgen, die der Partei zeigt, dass der Bescheid erlassen wurde. Daher reicht eine bloße mündliche Mitteilung des Bescheidinhaltes ohne Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine Bescheidverkündung handelt, nicht aus. Wenn ein Bescheid mündlich verkündet wurde, sind diese Tatsache und auch der Inhalt des auf dieser Weise erlassenen Bescheides von der Behörde in ihren Akten schriftlich festzuhalten. Wenn ein Bescheid mündlich verkündet wurde, ist die Partei darüber zu belehren, dass sie innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides verlangen kann. Außerdem ist eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen, wenn dies während dieser Frist verlangt wird. Die schriftliche Ausfertigung ist auf jeden Fall aber jenen Parteien zuzustellen, die bei der Verkündung nicht anwesend waren.

Es muss beachtet werden, dass einige unmittelbare Rechtswirkungen mit der Erlassung des Bescheides verbunden sind. Denn die Frist für die Berufung und bei letztinstanzlichen Bescheiden für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofes bzw. an den Verfassungsgerichtshofes beginnt bei schriftlich erlassenen Bescheiden mit ihrer Zustellung und bei mündlich verkündeten Bescheiden wiederum mit ihrer Verkündung zu laufen. Wenn aber eine schriftliche Ausfertigung innerhalb von drei Tagen verlangt wird, beginnt die Frist für die Einbringung einer Berufung mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen.

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