Unterschied zwischen Beteiligten und Parteien




Ein Beteiligter ist eine Person, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt oder auf der sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Der Beteiligte kann z.B. Auskünfte erteilen und bei der Sachverhaltsdarstellung unterstützen. Beteiligte haben aber kein Antragsrecht sowie keine Parteistellung. In Vergleich zum bloßen Beteiligten hat aber eine Partei eine besondere Stellung. Parteistellung kann nur ein Beteiligter haben, der ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besitzt. Das bedeutet, dass jene Personen, die das Recht haben an einem Verwaltungsverfahren aktiv teilzunehmen, als Partei bezeichnet werden. Parteien haben Parteienrechte.

Die wichtigsten Parteienrechte sind das Recht auf Akteneinsicht, Parteigehör, Ablehnung von nichtamtlichen Sachverständigen und Dolmetschern, Zuziehung eines erforderlichen Dolmetschers, Verkündung und Zustellung des Bescheides, Erhebung der Berufung, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht. Unter Rechtsanspruch ist zu verstehen, dass jemand bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes Anspruch auf eine Entscheidung der Verwaltung mit ganz bestimmtem Inhalt hat (z.B. Verleihung der Staatsbürgerschaft, Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung). Unter einem rechtlichen Interesse wiederum versteht man, dass jemand Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verfahrens hat (z.B. Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens). Bei der Parteistellung ist zwischen Legalpartei, Formalpartei und Organpartei zu unterscheiden. Parteien, deren Parteistellung im Gesetz geregelt ist, nennt man Legalpartei (z.B. Gemeinde hat in Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden laut Bundesverfassung Parteistellung).

Einer Formalpartei hingegen kommen nur jene Parteirechte zu, die im jeweiligen Gesetz ausdrücklich genannt sind (z.B. das jeweilige Gesetz gibt der Partei alle Parteirechte sowie die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe einzubringen oder das jeweilige Gesetz gibt der Partei nur bestimmte Rechte, wie das Recht im Verfahren gehört zu werden oder das Recht vom Verfahrensergebnis informiert zu werden). Es kann jedoch auch vorkommen, dass ein Verfahren durchgeführt wird und bestimmte Personen, die Anspruch auf Parteistellung hätten, übergangen worden sind. Eine übergangene Partei ist eine Person, die in einem Verfahren Parteistellung hätte, der aber die Ausübung ihrer Parteirechte nicht ermöglicht worden ist.

Die Ausübung der Parteirechte wird z.B. dann nicht ermöglicht, wenn die Person in einem Verfahren Parteistellung begeht hat, diese jedoch verweigert wurde. In diesem Fall kann die übergangene Partei ihre Parteistellung erreichen, indem sie einen Antrag auf Anerkennung als Partei stellt. Der übergangenen Partei geht ihre Parteistellung jedoch nicht verloren. Eine Person kann auch dadurch übergangen worden sein, indem ihr der Bescheid, der das Verfahren erledigt, nicht zugestellt worden ist, obwohl sie am Verfahren als Partei teilgenommen hat. In diesem Fall kann die übergangene Partei verlangen, dass ihr der Bescheid, der im betreffenden Verfahren ergangen ist, zugestellt wird, um ihre Rechte zu wahren. Beispiel: Herr A möchte ein Gebäude für eine gewerbliche Betriebsanlage errichten, von der erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind. Nun stellt sich die Frage, wer dem Verfahren über das Ansuchen als Partei beizuziehen ist.

Logischerweise wird Herr A als Antragsteller selbst Parteistellung haben; aber neben den Antragsteller können auch andere Personen dem Verfahren als Partei beiwohnen, wie z.B. Nachbarn, die ein rechtlich schutzwürdiges Interesse haben, durch die Auswirkungen der Betriebsanlage nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden. Wenn eine Person ihre Parteistellung behauptet, aber die Behörde dies verneint oder wenn die Parteien eines Verfahrens die Parteistellung einer Person bestreiten, dann ist die Parteistellung strittig und die Behörde hat die Frage der Parteistellung mittels Bescheid zu entscheiden. Es wird meistens nötig sein ein eigenes Verfahren durchzuführen, um die Frage der Parteistellung einer Person zu klären.

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