Wie sind die Fristen im Verwaltungsverfahren?




Eingangs muss erwähnt werden, dass unter Fristen gewisse Zeiträume zu verstehen sind, an deren Beginn und Ende bestimmte rechtliche Konsequenzen geknüpft sind. Diese können etwa darin bestehen, dass eine Handlung nur während dieser Zeit rechtsgültig gesetzt werden kann, wie etwa die Erhebung einer Berufung, oder dass nach Ablauf dieser Zeit eine Berechtigung erlischt bzw. dass nach Ablauf dieser Zeit ein Hindernis aufhört, wie beispielsweise etwa die Frist, für die eine Lenkerberechtigung entzogen worden ist und während der daher ein Führerschein nicht ausgestellt werden darf.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es verschiedene Arten von Fristen gibt, und zwar gesetzliche Fristen, behördliche Fristen, erstreckbare Fristen bzw. nicht erstreckbare Fristen, Präklusionsfristen, restituierbare und nicht restituierbare Fristen, verfahrensrechtliche Fristen sowie materiell-rechtliche Fristen.

Gesetzliche Fristen sind Fristen deren Dauer durch Gesetz und durch Verordnung festgelegt ist, wie beispielsweise etwa die Berufungsfrist. Unter behördliche Fristen sind wiederum Fristen zu verstehen deren Dauer von der Behörde bestimmt ist, wie beispielsweise etwa die Frist für die Verbesserung von Formfehlern. Präklusionsfristen werden auch als Fallfristen oder Ausschlussfristen bezeichnet und sind Fristen, mit deren Ablauf ein Rechtsanspruch erlischt. Weiters muss zwischen restituierbare Friste und nicht restituierbare Fristen unterschieden werden. Denn die Unterscheidung besteht darin, ob bei Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung möglich ist oder nicht. Daher ist bei den restituierbaren Fristen bei Fristversäumung eine Wiedereinsetzung möglich, während solch eine Wiedereinsetzung bei nicht restituierbaren Fristen wiederum nicht möglich ist. Unter verfahrensrechtliche Fristen sind Fristen für die Vornahme von Handlungen zu verstehen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen, wie beispielsweise etwa Antragsfristen oder Berufungsfristen. Materiell-rechtliche Fristen sind Fristen, an denen bestimmte Konsequenzen im Bereich des materiellen Rechtes geknüpft sind, wie beispielsweise etwa die Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses.

In diesem Zusammenhang muss auch die Berechnung der Fristen beachtet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis eingetreten ist, nicht mitzurechnen ist. Fristen, die wiederum nach Wochen bzw. Monaten oder Jahren bestimmt sind, beginnen jedoch mit dem Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen. Das bedeutet also, dass wenn für die Behebung eines Formmangels eine Frist von zwei Wochen gesetzt ist, der Tag der Zustellung des Verbesserungsauftrages somit der erste Tag der Frist ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Beginn einer Frist sowie auch der Lauf einer Frist nicht durch Sonntage oder durch Feiertage behindert werden.

Auch das Ende einer Frist muss beachtet werden. Denn Fristen, die nach Tagen zu berechnen sind, enden nämlich mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Wenn eine Frist also vier Tage beträgt und das fristauslösende Ereignis am Monat dem 06.12. war, beginnt die Frist somit am 07.12. zu laufen und endet am 10.12. um 24:00 Uhr. Fall die Frist nach Wochen zu berechnen ist, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages, der den gleichen Namen hat wie der Tag, an dem die Frist zu laufen angefangen hat. Wenn eine Frist also zwei Wochen beträgt und ihr Beginn auf Montag den 06.12. fällt, so endet sie mit Ablauf des Montag 20.12. Fristen, die wiederum nach Monaten zu berechnen sind, enden mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag des Fristbeginnes. Wenn die Frist zwei Monate beträgt und am 03. Jänner begonnen hat, endet sie mit Ablauf des 03. März. Wenn die Frist nach Jahren zu berechnen ist, endet sie mit Ablauf des Tages, der die gleiche Tageszahl und Monatsbezeichnung trägt wie der Tag des Fristbeginns. Sollte eine Frist also zwei Jahre betragen und am 26.03.2011 anfängt, endet sie somit mit Ablauf des 26.03.2013.

Wenn das Ende der Frist aber auf einen Samstag bzw. auf einen Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag bzw. auf den Karfreitag fällt, ist der letzte Tag der Frist somit der nächste Werktag. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Dauer der Postbeförderung in die Frist nicht eingerechnet wird. Daher muss beachtet werden, dass ein Schriftstück dann als fristgerecht eingebracht gilt, wenn es noch am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden ist und an die richtige Stelle abgesendet worden ist.

In diesem Zusammenhang muss aber auch beachtet werden, dass wenn ein Tag im jeweiligen Monat fehlen sollte, endet die Frist daher mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Sollte eine Frist zwei Monate betragen und am 31. Dezember anfangen, endet die Frist somit mit Ablauf des 28. Februar sowie im Schaltjahr am 29. Jänner, eben deshalb weil es keinen 31. Februar gibt.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel