Der Rechtsschutz der übergangenen Partei




Eingangs muss erwähnt werden, dass auch eine übergangene Partei bestimmte Rechtsschutzmöglichkeiten hat. Unter eine übergangene Partei ist eine Person zu verstehen, der die Ausübung ihrer Parteirechte nicht ermöglicht worden ist, obwohl ihr in einem Verfahren jedoch Parteistellung zukommt.

Es muss beachtet werden, dass die Problematik der übergangenen Partei auf verschiedene Weise entstehen kann. Eine Person, ist etwa dann als übergangene Partei anzusehen, wenn sie zwar Parteistellung begehren kann, sie aber dem Verfahren nicht als Partei zugezogen worden ist. In solch einen Fall hat diese Person ihr Recht auf Einwendungen jedoch nicht verloren. Solch eine Situation kann nur dann auftreten, wenn einer Person, die in einem Verfahren Parteistellung begehrt hat, diese verweigert worden ist. Hier hat die übergangene Partei das Problem, wie sie überhaupt die Anerkennung ihrer Parteistellung erreichen kann. Dies kann sie erreichen, indem sie einen Antrag auf Anerkennung als Partei stellt. Über solch ein Begehren ist jedoch durch Bescheid zu entscheiden. Wenn der betreffenden Person aber bereits die Anerkennung als Partei verweigert wurde, kann die den diesbezüglichen Bescheid mit Berufung und auch mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen.

Außerdem kann eine Entscheidung über die Parteistellung auch dadurch erreicht werden, dass die Zustellung des in dem betreffenden Verfahren ergangenen Bescheides verlangt wird. Sollte diesem Verlangen stattgegeben werden, ist darin die Anerkennung als Partei beinhaltet. Es muss aber beachtet werden, dass eine Person, deren Parteistellung strittig ist, jedoch gegen den Bescheid, der in dem betreffenden Verfahren ergangen ist, keine Berufung erheben kann.

Eine übergangene Partei liegt auch dann vor, wenn einer Person, die am Verfahren als Partei teilgenommen hat, den Bescheid, der das Verfahren erledigt, nicht zugestellt worden ist, aber den anderen Parteien zugestellt wurde. In solch einen Fall stellt sich für die betreffende Person nicht mehr das Problem, wie sie die Anerkennung ihrer Parteistellung durchsetzen kann, sondern eher wie sie ihre Rechte wahren kann. Hierbei kann die übergangene Partei auf jeden Fall die Zustellung des Bescheides begehren. Sie hat aber auch die Möglichkeit gegen den ihr nicht zugestellten Bescheid, von dessen Inhalt sie Kenntnis erlangt hat, Berufung zu erheben.

Es muss aber beachtet werden, dass die übergangene Partei aber keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen kann. Denn solch ein Antrag kann nämlich erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides gestellt werden. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass für die übergangene Partei kein Bescheid rechtskräftig werden konnte, da ihr gegenüber kein Bescheid erlassen worden ist. Wenn die übergangene Partei die Anerkennung ihrer Parteistellung durchgesetzt hat, ist ihr die Möglichkeit zu geben, ihre Parteistellung geltend zu machen. Solch eine Partei hat aber keinen Anspruch darauf, dass das gesamte Verfahren neu durchgeführt wird sowie auch keinen Anspruch darauf, dass eine mündliche Verhandlung, zu der sie nicht beigezogen war, wiederholt wird.

Es muss beachtet werden, dass diese Ansicht jedoch für Berufungsverfahren in Angelegenheiten, in denen ein Unabhängiger Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig ist, nicht aufrecht erhalten werden kann, da in diesen Verfahren nämlich grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ist und solch eine Verhandlung nur dann unterbleiben kann, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.

In diesem Zusammenhang muss auch die Vorstellung gegen Mandatsbescheide beachtet werden. Denn die Vorstellung ist nämlich das ordentliche Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Mandatsverfahren erlassen werden. Da sie sich an die Behörde richtet, die den Bescheid erlassen hat, ist sie kein aufsteigendes Rechtsmittel.

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