Können Verwaltungsaufgaben durch sonstige Rechtsträger besorgt werden?




Eingangs muss erwähnt werden, dass im Zusammenhang mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch sonstige Rechtsträger die Beleihung und die Inpflichtnahme zu berücksichtigen sind. Es muss beachtet werden, dass die Aufgaben der hoheitlichen Verwaltung im Allgemeinen von staatlichen Organen des Bundes und der Länder besorgt werden. Dennoch wird die Wahrnehmung solcher Verwaltungsaufgaben darüber hinaus, neben der Aufgabenbesorgung durch Einrichtungen der Selbstverwaltung, in einigen Bereichen juristischen Personen des Privatrechts oder natürlichen Personen übertragen. In solch einen Fall werden nämlich die Fälle der Beleihung und der Inpflichtnahme unterschieden.

Es ist erwähnenswert, dass bei der Beleihung eine juristische Person des Privatrechts oder eine natürliche Person von Gesetzeswegen damit betraut wird, im eigenen Namen bestimmte Akte der Hoheitsverwaltung zu setzen. Hierbei kommen etwa die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden sowie die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt in Betracht. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Beleihung privater Rechtsträger mit Aufgaben der hoheitlichen Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur innerhalb bestimmter Grenzen zulässig ist.

Die Beleihung muss auf jeden Fall bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere dem Sachlichkeitsgebot und dem Effizienzgebot. Außerdem ist die Beleihung nur dann zulässig, wenn sich aus dem Aufbau der staatlichen Verwaltung, der durch die Bundesverfassung bestimmt wird, nicht eine Einschränkung ergibt. Damit ist auf jeden Fall auch die Unterstellung des Beliehenen unter ein verantwortliches oberstes Organ sowie die Einbindung in den Weisungszusammenhang und die Verantwortlichkeit für die Amtsführung gemeint. Außerdem dürfen Beleihungen nur für vereinzelte Aufgaben und nicht für eine gesamte Verwaltungsmaterie erfolgen. Zudem dürfen Beleihungen auch keine nicht ausgliederbaren Aufgaben betreffen; damit sind Kernbereiche der staatlichen Verwaltung gemeint. Zu diesen Kernbereichen der staatlichen Verwaltung zählen vor allem die Vorsorge für die Sicherheit im Inneren und nach außen sowie die Ausübung der Strafgewalt.

Als Beispiel für Beleihung wäre etwa die Österreichische Nationalbank zu nennen. Die Österreichische Nationalbank ist nämlich eine Aktiengesellschaft, die auf einem Sondergesetz, also dem Nationalbankgesetz, beruht. Dieses Gesetz betraut die Nationalbank mit hoheitlichen Aufgaben, wie etwa mit der Mitwirkung an der Erreichung der Ziele und an der Vollziehung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbank. Das Devisengesetz sieht die Nationalbank als beliehenes Unternehmen vor und beauftragt diese vor allem mit der Erlassung devisenrechtlicher Bescheide und räumt ihr Auskunftsrechte und Bucheinsichtsrechte ein. Außerdem ist die Nationalbank auch zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt, beispielsweise etwa aufgrund der Übereinkommen mit Notenbanken anderer Staaten über den gegenseitigen Zahlungsverkehr. Weitere Beispiele für die Beleihung sind weiters etwa die Ermächtigung privater Unternehmen zur Durchführung der Sicherheitskontrolle auf Flughäfen aufgrund des Zivilluftfahrzeugsicherheitsgesetzes. Als Beispiele für die Inanspruchnahme kommen unter anderem insbesondere die Betrauung privater Unternehmer mit der Entfernung von Fahrzeugen im Rahmen der Straßenpolizei sowie die Überwachungstätigkeit der Rauchfangkehrer in Betracht.

In diesem Zusammenhang muss auch der Subventionsmittler berücksichtigt werden. Denn auch für die Privatwirtschaftsverwaltung kommt die Mitwirkung sonstiger Rechtsträger an der Besorgung von Verwaltungsaufgaben in Betracht. Hierzu gehören etwa die Vergabe von Förderungen durch juristische Personen öffentlichen Rechts oder privaten Rechts als Subventionsmittler. Als Beispiel dafür wäre etwa die Österreichische Kontrollbank zu nennen, die privatwirtschaftliche Aufgaben des Bundes nach dem Ausfuhrförderungsgesetz besorgt.

Es muss beachtet werden, dass Verwaltungsaufgabe oft auch im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen wahrgenommen werden. Diese wirtschaftliche Unternehmen können als Eigenunternehmen organisiert sein, wenn die Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit und Vermögensfähigkeit im eigenen Namen als Unternehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, oder als ausgegliederte Unternehmen organisiert sein, wenn die Gebietskörperschaften durch eigene Rechtsträger öffentlichen oder privaten Rechts unternehmerisch tätig werden. Außerdem kann der Zweck dieser wirtschaftlichen Betätigung sowohl in der Erfüllung bestimmter Leistungsaufgaben, wie etwa der Daseinsvorsorge, als auch in der erwerbswirtschaftlichen Betätigung, also Gewinnerzielung, liegen. Bei der zweiten Variante muss beachtet werden, dass die Grenze zwischen Gewinnauftrag und Leistungsauftrag fließend sein kann.

Im Falle der Übertragung von öffentlichen Aufgaben nichthoheitlicher Art, die von Organen der Gebietskörperschaften wahrgenommen wurden, auf eigene Rechtsträger öffentlichen Rechts oder privaten Rechts, spricht man von Ausgliederung bzw. von Privatisierung. Hierbei wird wiederum zwischen echter Privatisierung und unechter Privatisierung unterschieden. Eine unechte Privatisierung liegt dann vor, wenn die Gebietskörperschaften anstelle eigener Betätigung, wie etwa in Eigenunternehmen, die Aufgabenbesorgung durch von ihnen beherrschte Rechtsträger öffentlichen oder privaten Rechts vorsehen. Echte Privatisierung besteht wiederum darin, dass die Aufgabe aus dem Bereich der öffentlichen Hand in den privaten Bereich, der von der öffentlichen Hand nicht mehr gänzlich beeinflussbar ist, verlagert wird. Es gibt einige Beweggründe für solch eine Ausgliederung bzw. Privatisierung, wie beispielsweise etwa unter anderem die Ermöglichung einer Geschäftsführung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bzw. die Schaffung einer handlungsstarken Organisationsstruktur oder schnellere und flexiblere Entscheidungsprozesse.

Es werden jedoch auch einige Gefahren in der Ausgliederung bzw. Privatisierung gesehen, wie unter anderem beispielsweise etwa die Verminderung politischer Kontrolle und Verantwortlichkeit oder die Gefährdung von Gläubigerinteressen bzw. die Verzerrung der gesetzlich vorgegebenen Kompetenzordnung und des Finanzausgleiches.

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