Fremdenrecht allgemein




Eingangs muss erwähnt werden, dass es im Fremdenrecht insbesondere um die Regelungen über den Zuzug und Aufenthalt von nichtösterreichischer Staatsangehörige in Österreich geht. Daher ist der grundsätzliche Zweck des Fremdenrechts die polizeiliche Überwachung von Fremden hinsichtlich ihrer Einreise und Ausreise sowie ihres Aufenthaltes. Außerdem enthält das Fremdenrecht Bestimmungen über die Einreise und Ausreise und den Aufenthalt von fremden Staatsangehörigen, wobei jedoch für Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes gewisse Sonderbestimmungen zu beachten sind. Weiters regelt das Fremdenrecht fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthalts und zur Beförderung ins Ausland, die Ausstellung österreichischer Dokumente für fremde Staatsangehörige sowie auch die Verwendung personenbezogener Daten von Fremden. In diesem Zusammenhang muss auch das Asylgesetz beachtet werden. Denn das Asylgesetz regelt unter anderem den Schutz der Flüchtlinge in Österreich, Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder, das Asylverfahren sowie Sonderbestimmungen über den Erkennungsdienst und Ermittlungsdienst.

Es muss beachtet werden, dass Fremde und auch Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes für die Einreise und Ausreise sowie auch während des Aufenthaltes einen gültigen Reisepass benötigen. Einige zwischenstaatliche Vereinbarungen sehen jedoch zahlreiche Einschränkungen der Passpflicht anlässlich der Einreise und Ausreise sowie anlässlich des Aufenthaltes vor und erkennen anstelle eines gültigen Reisepasses verschiedene Formen des Passersatzes an. Als Passersatz wird oft der Personalausweis angesehen. Es ist erwähnenswert, dass beispielsweise etwa für Staatsgäste sowie für Fremde, die bei Unglücksfällen oder Katastrophenfällen als Opfer oder als Hilfeleistende einreisen, keine Passpflicht aufgrund internationaler Gepflogenheiten besteht.

Außerdem sieht das Fremdengesetz in einigen Fällen die Ausstellung von österreichischen Reisedokumenten für Fremde vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Fremdenpass insbesondere für Staatenlose oder für Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, oder auch für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ausgestellt werden kann. Es ist erwähnenswert, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses antragsbedürftig ist. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei auf zwingende Versagungsgründe sowie auf das Vorliegen eines Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses Bedacht zu nehmen ist. Außerdem ist für Flüchtlinge die Ausstellung eines Konventionsreisepasses vorgesehen. Denn Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt wird, haben Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, wenn kein zwingender Versagungsgrund vorliegt. Unionsbürger wiederum kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückkehrausweis ausgestellt werden.

In diesem Zusammenhang müssen auch Sichtvermerke berücksichtigt werden. Sichtvermerke umfassen sowohl Einreisetitel als auch Aufenthaltstitel. Dabei handelt es sich nämlich um besondere Bewilligungen, die für die Einreise oder für den Aufenthalt von Fremden erforderlich sind. Einreisetitel bzw. Visa werden zur Einreise für einen Aufenthalt von höchstens sechs Monaten erteilt und sind nicht verlängerbar. Aufenthaltstitel werden wiederum zu einem bestimmten Zweck entweder für einen vorübergehenden Aufenthalt, also als Aufenthaltserlaubnis, oder für einen Aufenthalt auf Dauer, also als Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsnachweis, erteilt. Es gibt jedoch auch gewisse Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise sowie zur Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland. Dazu gehören die Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung, Abschiebung sowie Durchbeförderung und Refoulementverbot.

Die Schuldhaft ist ebenso erwähnenswert. Die Schubhaft ist eine besondere Möglichkeit der Festnahme und Anhaltung von Fremden. Sie stellt keine Strafe dar, sondern dient der Sicherung fremdenpolizeilichen Vorgehens. Die Schubhaft kann zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, zur Sicherung einer Abschiebung bzw. zur Sicherung einer Zurückschiebung oder zur Sicherung einer Durchbeförderung verhängt werden. Sie ist mit Mandatsbescheid zu verhängen. Wenn ein als Mandatsbescheid erlassener Schubhaftbescheid nicht innerhalb von vierzehn Tagen vollstreckt wird, gilt er als widerrufen. Ein Schubhaftbescheid gilt auch dann als widerrufen, sobald die Schubhaft formlos aufgehoben wird. Weiters ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Aufrechterhaltung nicht vorliegen. Außerdem muss die Freilassung dann erfolgen, wenn dies der Unabhängige Verwaltungssenat in einem Schubhaftprüfungsverfahren festgestellt hat.

Auch die fremdenpolizeiliche Nachschau in Wohnungen ist zu berücksichtigen. Es besteht nämlich ein Betretungsrecht von Räumlichkeiten zur Sicherung fremdenpolizeilichen Vorgehens. Es muss aber beachtet werden, dass die Ausübung dieser Befugnis ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung der Wohnung darstellt, weshalb dieser Eingriff vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden kann. Ein Betreten von Räumlichkeiten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zur Festnahme eines Fremden aufgrund eines Festnahmeauftrages sowie zur Verhängung einer Schubhaft oder zur Durchführung einer Kontrolle der Aufenthaltsberechtigung von Fremden zulässig.

Auch das Asylgesetz muss Berücksichtigung finden. Österreich gewährt nämlich nicht mehr jedem Flüchtling automatisch Asyl. Denn neben der Flüchtlingseigenschaft müssen Asylwerber zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, damit ihnen überhaupt Asyl gewährt wird. Unter Asyl ist das dauernde Einreiserecht und Aufenthaltsrecht, das Österreich einem Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes gewährt, zu verstehen. Es muss beachtet werden, dass eine Asylgewährung bei Vorliegen bestimmter Asylendigungsgründe, wie beispielsweise etwa freiwillige Rückkehr in den Verfolgerstaat, sowie bei Vorliegen bestimmter Asylausschlussgründe, wie beispielsweise etwa begründeter Verdacht der Begehung eines Kriegsverbrechens, und auch dann wenn der Asylwerber aus wichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt oder wenn er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und somit eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, zwingend abzuweisen ist. Außerdem ist Asyl immer dann von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn nach der Asylgewährung ein Asylausschlussgrund eingetreten ist oder wenn kein Grund mehr für eine Asylerstreckung gegeben ist bzw. wenn der Flüchtling den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Staat hat.

In diesem Zusammenhang müssen auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung und die befristete Aufenthaltsberechtigung berücksichtigt werden. Der Asylwerber erhält nämlich nach rechtmäßiger Einreise ein vorläufiges Aufenthaltsrecht, außer wenn sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre. Solch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung besteht in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Die Möglichkeit der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung steht jedoch einer Ausweisung wegen Verletzung fremdenrechtlicher Vorschriften nicht entgegen, weshalb mit der Ausweisung von Asylwerbern nicht bis zur Beendigung des Asylverfahrens zugewartet werden muss. Wenn ein Asylantrag aber rechtskräftig abgewiesen wurde und zugleich im Refoulement-Prüfungsverfahren festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung bzw. Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist, hat ein Fremder ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet Anspruch auf eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

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