Berechnung der Fristen im Verwaltungsverfahren




Mit Fristen sind Zeiträume gemeint, an deren Beginn und Ende rechtliche Konsequenzen geknüpft sind. Das bedeutet, dass mit dem Beginn oder mit dem Ende der Frist Rechte und Pflichten verknüpft sind. Beispiel: eine Handlung kann nur während dieser Zeit gesetzt werden, wie etwa die Erhebung einer Berufung; nach Ablauf dieser Zeit erlischt eine Berechtigung; nach Ablauf dieser Zeit erlischt ein Hindernis (z.B. die Frist, für die eine Lenkerberechtigung entzogen worden ist und während der daher ein Führerschein nicht ausgestellt werden darf). Es gibt verschiedene Arten von Fristen, wie gesetzliche und behördliche, erstreckbare und nicht erstreckbare, Fallfristen, restituierbare und nicht restituierbare, verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fristen. Gesetzliche Fristen werden durch Gesetz und Verordnung festgelegt und können von einer Behörde nicht abgeändert werden. Ein Beispiel für gesetzliche Fristen wären Berufungsfristen. Behördliche Fristen werden von der Behörde festgesetzt und können geändert werden.

Die Frist für die Verbesserung von Formfehlern im schriftlichen Anbringen, stellt eine behördliche Frist dar. Fallfristen wiederum sind Fristen, mit deren Ablauf ein Rechtsanspruch erlischt. Bei restituierbare Fristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn die Frist versäumt wurde. Verfahrensrechtliche Fristen sind Fristen für die Vornahme von Handlungen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen (z.B. Antragsfristen, Berufungsfristen). Materiell-rechtliche Fristen sind wiederum Fristen, an die Konsequenzen im Bereich des materiellen Rechts geknüpft sind, wie z.B. die Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses. Verjährungsfristen sind sowohl als verfahrensrechtliche als auch als materiell-rechtliche Fristen zu betrachten. Bei der Berechnung von Fristen ist zu berücksichtigen, dass es Fristen gibt, die nach Tagen bestimmt sind und Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind. Bei der Fristenberechnung nach Tagen zählt der Tag nicht mit, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, das den Beginn der Frist bestimmt (z.B. Brief wird am 05.02. zugestellt. Frist beginnt am nächsten Tag 06.02. zu laufen, da der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet wird).

Fristen, die nach Tagen zu berechnen sind, enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist (z.B. Frist beträgt 5 Tage. Fristauslösendes Ereignis war am Montag 05.02. Frist beginnt am 06.02. zu laufen und endet am 10.02.). Bei der Fristenberechnung nach Wochen, Monaten oder Jahren beginnt die Frist mit dem Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen (z.B. Frist für Behebung eines Formmangels beträgt 2 Wochen. Tag an dem der Verbesserungsauftrag zugestellt wird, stellt der erste Tag der Frist dar).

Eine Frist, die nach Wochen zu berechnen ist, endet mit Ablauf des letzten Tages, der den gleichen Namen hat wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat (z.B. Frist beträgt 3 Wochen. Beginn ist Dienstag 06.02. und endet somit am Dienstag 27.02). Eine Frist, die nach Monaten zu berechnen ist, endet mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag an dem die Frist begonnen hat (z.B. Frist von 2 Monaten. Beginn am 06.02 und endet somit am 06.04; wenn am 31.12. beginnt endet somit am 28. od. 29.02. Weil es keinen 31.02. gibt, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Monats). Eine Frist, die nach Jahren zu berechnen ist, endet mit Ablauf des Tages, der die gleiche Tageszahl und Monatsbezeichnung trägt wie der Tag des Fristbeginns (z.B. zweijährige Frist, die am 05.02.2008 begonnen hat, endet mit Ablauf des 05.02.2010). Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behinder. Sollte der Beginn und das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertage fällen, so ist der letzte Tag der Frist der nächste Werktag.

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