Strafvollstreckung: Freiheitsstrafe - Geldstrafe




Ein Bestrafter ist aufzufordern die Freiheitsstrafe innerhalb einer bestimmten Frist anzutreten. Tritt der Bestrafter innerhalb bestimmter Frist die Freiheitsstrafe nicht an, muss er zwangsweise vorgeführt werden. Die zwangsweise Vorführung hat sofort ohne vorherige Aufforderung zu erfolgen, wenn Verdacht besteht, dass beim Bestraften Fluchtgefahr besteht. Das heißt, dass der Bestrafte zwangsweise vorgeführt wird, wenn Sorge besteht, dass er fliehen könnte, um die Freiheitsstrafe nicht anzutreten. Eine Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder im Haftraum der Behörde, der der Strafvollzug übertragen worden ist. Wenn diese Behörden die Strafe nicht vollziehen können, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeidirektion, die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften am nähesten gelegen ist, um Strafvollzug zu ersuchen, wenn diese über einen Haftraum verfügt.

Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeidirektion ist auch dann um Strafvollzug zu ersuchen, wenn dies der Bestrafte verlangt. Wenn auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen kann, ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses um Strafvollzug zu ersuchen, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat. Zu beachten ist, dass jugendliche Häftlinge von Erwachsenen zu trennen sind. Die Freiheitsstrafe darf nicht an psychisch Kranken oder körperlich schwerkranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren vollzogen werden.

Zur Vollstreckung von Geldstrafen ist zu sagen, dass wenn eine Geldstrafe nicht eingebracht werden kann, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, die dem ausstehenden Betrag entspricht. Diese Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt jedoch, wenn die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Wenn dem Bestraften jedoch aus wirtschaftlichen Gründen die sofortige Zahlung nicht möglich ist, kann er bei der Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung einbringen, die dann von der Behörde zu bewilligen ist. Ein Straferkenntnis, das wegen einer Verwaltungsübertretung verhängt wurde, zieht wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt keine Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Fällung als getilgt. Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften nicht erwähnt sowie bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

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