Was ist eine Organhaftung und welche Funktion hat sie?




Die Organhaftpflicht regelt die Ersatzpflicht für Schäden, welche Organe der Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze, das heißt in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar zufügen. Rechtsträger sind, wie bereits erwähnt, der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinde, sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger. Außerdem ist der Schaden immer nur in Geld zu ersetzen. Unter Organe wiederum sind alle physischen Personen zu verstehen, die in Vollziehung der Gesetzen, also in Vollziehung der Gerichtsbarkeit oder Verwaltung, handeln, und zwar unabhängig davon, ob sie dauernd oder nur vorübergehend bzw. für den einzelnen Fall bestellt sind. Es besteht jedoch kein Ersatzanspruch, wenn der Rechtsträger den Schaden durch ein Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof bzw. durch eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.

Wurde der Schaden durch das Organ in Befolgung einer Weisung des Vorgesetzten zugefügt, also in Auftrag oder auf Befehl des Vorgesetzten, so wird das Organ jedoch nur dann ersatzpflichtig, wenn die Weisung von einem offenbar unzuständigen Vorgesetzten erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt. Sollte das Organ aber den Schaden durch eine entschuldbare Fehlleistung verursacht haben, ist es von der Verpflichtung zum Ersatz befreit. Wenn die Schädigung auf einem Versehen beruht, kann das Gericht den Ersatz mäßigen oder wenn die Schädigung auf einen minderen Grad des Versehens beruht, sogar ganz erlassen. Mit Versehen ist eine Schädigung durch leichte Fahrlässigkeit oder durch grobe Fahrlässigkeit gemeint.

Zu beachten ist auch, dass Ersatzansprüche nach drei Jahren nach Ablauf des Tages verjähren, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist. Wenn aber dem Rechtsträger der Schaden nicht bekanntgeworden ist oder wenn der Schaden aus einem Verbrechen entstanden ist, verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Schadensentstehung. Wie bei der Amtshaftung hat auch bei der Organhaftung der Rechtsträger das Organ, gegen das er den Ersatzanspruch geltend machen will, zuerst zur Anspruchsanerkennung schriftlich aufzufordern. Sollte der Rechtsträger innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung zur Ersatzanspruchsanerkennung keine Begehrenserklärung vom Organ bekommen oder wird der Ersatz innerhalb dieser Frist gänzlich oder teilweise verweigert, kann der Rechtsträger den Ersatzanspruch durch Klage gegen das Organ geltend machen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel