Übersicht der landesverräterischen Straftaten




Zu den landesverräterischen Straftaten zählen Verrat von Staatsgeheimnissen, Preisgabe von Staatsgeheimnissen, Ausspähung von Staatsgeheimnissen, geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs, Begünstigung feindlicher Streitkräfte sowie die landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen. Verrat von Staatsgeheimnissen begeht eine Person, die einer fremden Macht, einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt bzw. zugänglich macht. Die Person, die das Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einer überstaatlichen bzw. zwischenstaatlichen Einrichtung bekannt oder zugänglich macht, ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Wurde das Staatsgeheimnis jedoch der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich gemacht, ist die Person mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Sollte das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen betreffen, ist der Täter nur zu bestrafen, wenn seine Handlung darin bestand der Republik Österreich dadurch einen Nachteil zuzufügen. Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche Tatsachen, die bestrebt sind den demokratischen, bundesstaatlichen oder rechtsstaatlichen Aufbau der Republik Österreich in verfassungswidriger Weise zu beseitigen sowie deren dauernde Neutralität aufzuheben oder ein Grundrecht abzuschaffen.

Die Preisgabe von Staatsgeheimnissen begeht wiederum eine Person, die als Geheimnisträger seine Verpflichtung zur Geheimhaltung eines Staatsgeheimnisses verletzt, wodurch das Geheimnis einer fremden Macht, einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt bzw. zugänglich werden kann. Die Person, die das Staatsgeheimnis preisgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Ausspähung von Staatsgeheimnissen wird von einer Person begangen, der sich ein Staatsgeheimnis verschafft oder zurückhält und dabei möchte, dass es einer fremden Macht, einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt bzw. zugänglich gemacht wird. Dabei führt seine Handlung führt diese Person einen schweren Nachteil für die Landesverteidigung Österreichs oder für die diplomatische Beziehungen Österreichs herbei. Für solch eine Straftat droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Beim geheimen Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs betreibt oder unterstützt eine Person einen geheimen Nachrichtendienst oder errichtet solch einen Nachrichtendienst, welcher zum Nachteil Österreichs ist. Solch eine Person ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Bei der Begünstigung feindlicher Streitkräfte tritt ein Österreicher während eines Krieges oder eines bewaffneten Konflikts, an dem Österreich beteiligt ist, in den Dienst einer feindlichen Streitkraft, z.B. Österreicher ist als Söldner, Sanitäter für die fremde Macht tätig oder trägt gegen Österreich Waffen. Durch diese Handlung wird der feindlichen Streitkraft einen Vorteil verschafft oder dem österreichischen Bundesheer einen Nachteil zugefügt. Auch Ausländer könnten diese Straftat begehen, wenn sie sich zur Zeit der Tat in Österreich befinden. Die Begehung dieser strafbaren Handlung ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren strafbar.

Die Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen stellt die Fälschung oder Unterdrückung von Beweismitteln, welche Rechtsverhältnisse oder Tatsachen von außenpolitischer Bedeutung beinhalten, unter Strafe. Dabei wird entweder ein falsches Beweismittel hergestellt oder es wird ein Beweismittel verfälscht, vernichtet, beschädigt oder beseitigt. Der Täter einer solchen strafbaren Handlung ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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