Mehrere Straftaten in einer Tat




Es kommt oft vor, dass sich mehrere Delikte häufen, worüber der Richter urteilen muss. Die Konkurrenzlehre klärt wie dies zu lösen ist und knüpft dabei an den maßgeblichen Strafrahmen. Konkurrenz liegt auf jeden Fall dann vor, wenn eine Person mehrere Straftaten begangen hat. Häufig umfasst ein Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts mit, was bedeutet, dass das Delikt durch das andere Delikt verdrängt wird. Bei solch einem Fall liegt somit eine unechte Konkurrenz vor, weil das verdrängte Gesetz nicht angewendet werden kann. Bei der unechten Konkurrenz unterscheidet man zwischen Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion.

Spezialität bedeutet, dass das spezielle Gesetz das andere Delikt, weil das spezielle Gesetz sämtliche Merkmale des anderes Delikts erfüllt. Bei der Subsidiarität wird ein bestimmtes Gesetz aufgrund einer Norm verdrängt; z.B. das bestimmte Gesetz ist nur dann anzuwenden, wenn die strafbare Handlung nicht schon nach anderen Strafvorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Bei der Konsumtion geht es darum, dass ein Delikt in einem anderen Delikt enthalten ist; z.B. wenn eine Person in einer Wohnung einbricht, ist in diesem Delikt meist auch eine Sachbeschädigung enthalten. Daher wird man diese Person nur für Einbruchsdiebstahl bestrafen und nicht auch für Sachbeschädigung, weil das Delikt Einbruchsdiebstahl schon die Sachbeschädigung beinhaltet.

Der Gedanke der unechten Konkurrenz besteht somit darin, das verdrängte Gesetz im Urteil nicht zu berücksichtigen und nicht zu erwähnen. Bei einer echten Konkurrenz wird ein begangenes Delikt nicht durch ein anderes verdrängt. Eine echte Konkurrenz hat zur Folge, dass der Richter im Urteil alle Delikte aufnehmen muss. Bei der echten Konkurrenz begeht der Täter entweder durch eine Tat mehrere Straftaten gleichzeitig oder der Täter begeht durch mehrere selbständige Taten mehrere Delikte. In solchen Fällen muss somit beachtet werden, ob die in Betracht kommenden Strafdrohungen gleichartig sind oder nicht. Wenn mehrere Delikte vorliegen, die gleichartige Strafdrohungen vorsehen, das heißt entweder Freiheitsstrafen oder Geldstrafen, ist eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu verhängen. Der gemeinsame Strafrahmen wird aus der höchsten Obergrenze und der höchsten Untergrenze aller in Betracht kommenden Strafdrohungen kombiniert; z.B. Einbruchsdiebstahl 6 Monate bis 5 Jahren Freiheitsstrafe und Mord 10 bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe, daher zu bestrafen für 10 bis 20 Jahren.

Die Kombination aus höchster Obergrenze und höchster Untergrenze bei gleichartigen Strafdrohungen hat den Zweck alle begangenen Straftaten zu einem maßgeblichen Strafrahmen gemeinsam in einem Urteil abzuurteilen. Wenn in einem der zusammentreffenden Gesetze eine Freiheitsstrafe und in einem anderen eine Geldstrafe angedroht sind oder sind auch nur in einem zusammentreffenden Gesetz Freiheitsstrafen und Geldstrafen nebeneinander angedroht, dann sind beide Strafen zwingend nebeneinander zu verhängen.

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