Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Vollrausch




Eingangs muss erwähnt werden, dass eine Person die Begehung einer Straftat im Vollrausch begeht, die sich durch den Genuss eines berauschenden Mittels, wie z.B. durch Tabletten, Drogen oder Alkohol, in einen zurechnungsunfähigen Zustand versetzt und in diesem vollberauschten Zustand eine Straftat verwirklicht.

Zurechnungsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person nicht mehr handlungsfähig und einsichtsfähig ist. Als voll berauscht wird eine Person angesehen, wenn ihr Blutalkoholgehalt drei Promille erreicht. Ein Vollrausch macht sich z.B. unter anderem bemerkbar durch fehlende Orientierung, sinnloses Handeln und eine gänzlicher Erinnerungsverlust.

Das Delikt der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung liegt jedoch nur dann vor, wenn der Täter sich voll berauscht, aber die in diesem Rausch begangene Straftat nicht vor der Berauschung geplant war, sondern einfach passiert; wie z.B. etwa wenn sich eine Person im Vollrausch versetzt und dann im vollberauschten Zustand plötzlich auf die Idee kommt, einen Wagen aufzubrechen und damit herumzufahren. Wenn sich also der Täter absichtlich berauscht, um in diesem Zustand eine Straftat zu begehen, z.B. wenn er sich Mut antrinkt, um eine geplante Straftat ausführen zu können, macht er sich nicht für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung strafbar.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder als Vergehen zugerechnet würde. Dennoch darf die Strafe nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht. Außerdem ist der Täter nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Verlangen bzw. auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.

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