Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Delikt Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung begangen wird, indem eine Person eine unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Tat nicht verhindert oder dem Bedrohten bzw. der Behörde nicht mitteilt, und wenn die nicht verhinderte Tat zumindest versucht wurde und mit einer Freiheitsstrafe von über ein Jahr bedroht ist. In solch einen Fall ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Es muss aber beachtet werden, dass die Strafe jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein darf, als sie das Gesetz für die nicht verhinderte Tat androht.

Strafbar für eine Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung wäre z.B. ein Passant, der einen Einbruch ungehindert geschehen lässt, aber nicht ein Nachtwächter, der einen Einbruchsdiebstahl, der sich vor seinen Augen ereignet einfach geschehen lässt, ohne etwas zu unternehmen. Der Nachtwächter hat nämlich aufgrund seiner Stellung eine besondere rechtliche Verpflichtung zum Tätigwerden. Eine Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung können jedoch nur Personen begehen, die keine Garantenstellung und somit keine besondere rechtliche Verpflichtung zum Tätigwerden haben. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist jedoch, dass der Täter es unterlassen hat eine mit Strafe bedrohte Handlung zu verhindern, obwohl die Verhinderung der Tat bzw. die Benachrichtigung der Behörde oder die Benachrichtigung des Bedrohten für ihn möglich gewesen wäre.

Die Unterlassung der Verhinderung ist dann gerechtfertigt und nicht strafbar, wenn einem Seelsorger die bevorstehende oder schon begonnene Tat, z.B. in einer Beichte, anvertraut wurde. Straflos ist die Unterlassung der Verhinderung auch, wenn der Täter durch die Verhinderung der mit Strafe bedrohten Handlung oder durch Benachrichtigung der Behörde oder des Betroffenen eine andere rechtliche anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen würde und wenn die aus der Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer wären als die nachteiligen Folgen aus der Unterlassung der Verhinderung. Der Täter ist auch dann entschuldigt, wenn es für ihn nicht leicht wäre, die Straftat zu verhindern und wenn er sich oder seinen Angehörigen durch die Verhinderung oder Benachrichtigung einen beträchtlichen Nachteil aussetzen würde.

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