Welche Rechtfertigungsgründe gibt es für Rechtswidrigkeit?




Man sollte Rechtswidrigkeit von Unrecht unterscheiden. Denn eine Handlung ist unrecht, wenn sie gegen die Rechtsordnung als Ganzes verstößt. Rechtswidrigkeit wiederum bezeichnet eine bestimmte Eigenschaft der tatbestandmäßigen Handlung, da eine Tat nur dann rechtswidrig ist, wenn sie nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist. Wenn die Handlung rechtswidrig ist, muss überprüft werden, ob es Rechtfertigungsgründe gibt, die die rechtswidrige Handlung rechtfertigen. Als Rechtfertigungsgründe kommen z.B. Notwehr, Notstand, Anhalterecht sowie Einwilligung in Betracht.

Eine Notwehrsituation wird begründet durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. Zu notwehrfähige Rechtsgüter zählen Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen. Als Notwehrhandlung kommt nur eine notwendige Verteidigung in Betracht. Unter notwendige Verteidigung ist zu verstehen, dass unter den verfügbaren Mitteln das schonendste angewendet werden soll, um den Angriff abzuwehren. Strafunmündige und Geisteskranke muss man ausweichen bevor man diesen gegenüber eine Verteidigungshandlung setzt, wenn dies ausreicht, um das bedrohte Gut zu schützen. Wenn eine Person jedoch den Angriff absichtlich herausgefordert hat, kann sich diese nicht mehr auf Notwehr berufen. Die absichtliche Provokation eines Angriffs bezeichnet man als Notwehrprovokation.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann trotz Vorliegen einer Notwehrsituation die Notwehr ausgeschlossen werden. Man kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn dem Angegriffenen nur ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung unangemessen ist; wie z.B. wenn die Verteidigungshandlung den Angreifer schwerer beeinträchtigen würde, als das geschützte Gut wert ist, wenn also die Verteidigungshandlung unangemessen ist. Eine Notstandssituation wiederum ist gegeben, wenn dem Individualrechtsgut des Handelnden oder anderer Personen unmittelbar einen bedeutenden Nachteil droht. Unter bedeutendem Nachteil ist eine relevante Gefahr für ein Gut zu verstehen.

Nach dem Anhalterecht darf jeder einen Tatverdächtigen angemessen und zeitlich begrenzt anhalten. Es erlaubt somit, dass man eine Person anhalten kann, wenn Verdacht besteht, dass diese gegenwärtig oder unmittelbar eine Straftat ausgeführt hat. Der Anhaltende ist verpflichtet die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Eine Einwilligung ist eine Art Willenserklärung, dass bestimmte Handlungen geduldet werden. Die Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie ernstlich und freiwillig gemeint ist, ohne dass sie an Willensmängeln leidet. Eine Einwilligung ist jedoch dann nicht ernstlich und freiwillig, wenn sie z.B. etwa nur unter Zwang abgegeben wurde. Außerdem muss die Einwilligung vor der Tat oder spätestens bei der Tat erteilt werden, um wirksam zu sein. Eine Einwilligung nach der Tat, z.B. durch Zustimmung oder Verzeihung, macht das begangene Unrecht nicht weder gut.

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