Tatbestand der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang




Dieses Delikt dient als Lückenbüßer, wenn man dem Täter keine Tötungsabsicht unterstellen kann, sondern nur eine Verletzungsabsicht. Der Strafrahmen ist entsprechend gestaltet, und zwar ein bis zehn Jahre. Als Untergrenze ein Jahr wie bei der fahrlässigen Körperverletzung, dennoch ein sehr hoher Strafrahmen mit bis zu zehn Jahren. Die Tathandlung kann eine gezielte schwere Körperverletzung genauso sein wie eine bloße Misshandlung. So kann ein kräftiger, sonst aber ohne Folgen nach sich ziehender, Boxer in die Magengegend einen tödlichen Darmriss verursachen. Der Erfolg ist jedenfalls der Tod des Opfers. Bei geringen Anlasstaten wie etwa einer Ohrfeige oder einem Anrempeln ist aber genau zu untersuchen, ob der Tod noch im Vorhersehbaren liegt. Dies obliegt den Verteidigern, entsprechend zu argumentieren.

Es muss zwar nie alles im konkreten Vorhersehbar sein, aber das Geschehen darf nicht gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen. Kräftiges Würgen kann zum Tod führen, ebenfalls Tritte gegen den Hals. Aber der Tod eines Bluters wegen einer zugeführten Schürfwunde kann dem Täter nicht mehr zugerechnet werden; ausgenommen er wusste von der Blutereigenschaft und zielte gerade deshalb auf eine an sich leichte Verletzung ab.

In der Praxis hat der Verursacher auch für ärztliche Behandlungsfehler einzustehen. Eine Trennlinie wird nur dort gezogen, wo dem medizinischen Personal grobe Behandlungsfehler unterlaufen. Die Strafbarkeit wegen der tödlichen Folge entfällt dort, wo das Opfer nach der Verletzung ein solches Verhalten an den Tag setzt, welches für jeden vernünftigen Menschen unbegreifbar ist. So wurde einst entschieden, wo ein Schwerverletzter, bei einer Verletzung innererer Organe, noch eine stundenlange Autofahrt in sein jugoslawisches Dorf unternahm, um sich dort von einem Arzt untersuchen zu lassen anstatt die akuten Schmerzen noch in Österreich vor Ort behandeln zu lassen. Rechtfertigung durch Notwehr kann natürlich gegeben sein. Jedenfalls muss der Täter einen Misshandlungsvorsatz gehabt haben, die Todesfolge kann fahrlässig geschehen.

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