Die Straftat der Unterlassung und ihre Bestrafung




Eine Straftat kann sowohl durch ein Tun, wie z.B. Mutter vergiftet ihr Kind, als auch durch ein Unterlassen begangen werden. Daher muss man zwischen Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte unterscheiden. Bei Begehungsdelikte wird eine Person bestraft, weil sie eine bestimmte strafbare Handlung setzt. Unterlassungsdelikte werden in echte Unterlassungsdelikte und unechte Unterlassungsdelikte geteilt. Bei echten Unterlassungsdelikten wird eine Person deshalb bestraft, weil sie eine gebotene Handlung nicht vornimmt, wie z.B. etwa das Imstichlassen eines Verletzten, die Unterlassung der Hilfeleistung oder die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung. Bei unechten Unterlassungsdelikten wiederum wird eine Person bestraft, wenn diese eine gebotene Handlung nicht vorgenommen hat und die Nichtvornahme des gebotenen Tuns den Erfolg herbeigeführt hat. Beim unechten Unterlassungsdelikt hat der Täter eine Erfolgsabwendungspflicht. Das bedeutet, dass er eine spezielle Pflicht hat, den Eintritt des Erfolgs abzuwenden. Beispiel für unechtes Unterlassungsdelikt: eine Mutter gibt ihrem Kind nichts zum Essen oder zum Trinken und lässt es somit verhungern oder verdursten.

Die Mutter hat eine Garantenstellung, weil sie eine ganz spezielle Pflicht hat, ihr Kind zu versorgen und nicht verhungern oder verdursten zu lassen. Garant ist somit eine Person, die dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Außerdem kann eine Garantenstellung nur durch Rechtspflichten begründet werden, wie z.B. aus Gesetz oder Rechtsordnung. Dennoch lassen Anstand, Moral oder Freundschaft beispielsweise keine Garantenstellung entstehen, da sie keine Rechtspflichten erzeugen. Eine Garantenstellung liegt jedoch nur dann vor, wenn die Rechtspflicht eine bestimmte Person in einer bestimmten Situation trifft; z.B. nur der Arzt, der einen Patienten behandelt hat, ist Garant gegenüber diesem Patient und kein anderer Arzt, außer der der die Behandlung durchgeführt hat. Eine Garantenstellung kann sich ergeben aus einer Rechtsvorschrift, wie z.B. etwa Vorschriften aus dem Straßenverkehrsrecht, einer engen natürlichen Verbundenheit, wie z.B. etwa Lebenspartnerschaft, aus einer freiwilligen Pflichtenübernahme, wie z.B. etwa sich in Dienst befindliche Kindermädchen, Ärzte, Krankenschwester oder Bademeister, aber auch aus einem gefahrbegründenden Vorverhalten oder aus einer Gefahrengemeinschaft.

Eine Gefahrengemeinschaft liegt vor, wenn sich mehrere Personen zu dem Zweck zusammengetan haben, um durch diesen Zusammenschluss die Chance zur Bewältigung eines gefährlichen Unternehmens zu erhöhen. Man darf aber Unterlassen nicht mit Nichtstun verwechseln, denn bei einem Unterlassen geht es darum, dass eine Person etwas Bestimmtes nicht tut, obwohl er dies hätte tun müssen. Jedoch ist zu beachten, dass die Handlung, die unterlassen wurde, demjenigen zumutbar und möglich sein muss. Beispiel: Sieht jemand in den Nachrichten, dass er Flugzeug abstürzt, wird er nichts dagegen tun können. Hier liegt macht sich die Person durch sein Unterlassen auch nicht strafbar, weil in diesem Fall ein bestimmtes Tun nicht möglich ist. Ein gefahrbegründendes Vorverhalten liegt dann vor, wenn eine Person durch ihr pflichtwidriges Verhalten eine Gefahr für andere herbeiführt. In solch einem Fall ist die Person, die die Gefahr für andere herbeigeführt, verpflichtet den Erfolgseintritt abzuwenden; z.B. Händler bringt Produkte auf den Markt, deren Verwendung für Leben oder Gesundheit anderer gefährlich ist.

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