Strafrechtliche Folgen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten




Eingangs muss erwähnt werden, dass ein tätlicher Angriff auf einen Beamten begangen wird, wenn eine Person einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift. Unter einen tätlichen Angriff ist eine Handlung gegen den Körper des Beamten zu verstehen, wie z.B. etwa Kratzen, Schlagen, Würgen, Beißen oder das Werfen von Gegenständen auf den Beamten. Es ist ebenso erwähnenswert, dass diese Straftat selbst dann vollendet ist, wenn es im Zuge des Angriffs zu keiner körperlichen Berührung gekommen ist, weil der Beamte beispielsweise etwa dem Angriff ausweichen konnte.

Wenn eine Person aber einen Beamten anspuckt bzw. ihn beleidigt oder ihm die Dienstmütze herunterschlägt, macht sie sich jedoch nicht wegen tätlichen Angriffs auf einen Beamten strafbar, da diese Verhaltensweisen nämlich nicht gegen den Körper des Beamten gerichtet sind.

Die Begehung eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Der Täter wird jedoch dann nicht zu bestrafen sein, wenn der Beamte zu der Amtshandlung nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass eine Person, die einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.

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