Verletzung der Unterhaltspflicht und ihre Folgen




Die Verletzung der Unterhaltspflicht liegt dann vor, wenn eine Person seine Unterhaltspflicht grob verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Berechtigten gefährdet wird bzw. ohne Hilfe von anderen gefährdet wäre. Diese Straftat können somit nur Personen begehen, die verpflichtet sind Unterhalt zu leisten. Eine Unterhaltspflicht haben die leiblichen Eltern gegenüber ihren ehelichen und unehelichen Kindern sowie umgekehrt Kinder gegenüber ihren Eltern, aber auch die Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern, wenn die Eltern nicht in der Lage sind Unterhalt zu leisten. Eine Unterhaltspflicht haben ferner auch Wahleltern gegenüber ihren Wahlkindern sowie auch umgekehrt Wahlkindern gegenüber ihren Wahleltern und die Ehegatten wechselseitig in aufrechter Ehe sowie nach der Scheidung bei vorliegen der Voraussetzungen.

Der Unterhaltsanspruch von Kindern erlischt nicht mit Erreichen eines bestimmten Alters, sondern erst mit der Fähigkeit des Kindes sich selbst zu erhalten und daher mit der Fähigkeit des Kindes die notwendigen Mitteln zur Deckung seines Unterhalts zu erwerben. Jedoch ist zu beachten, dass der Erhalt von Familienbeihilfe und Studienbeihilfe sowie ein kurzfristiges Ferialeinkommen keine Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes begründen.

Die Unterhaltspflicht wird grob verletzt, wenn ein großes Missverhältnis zwischen Unterhaltsanspruch und tatsächlich geleisteten Unterhalt besteht. Dies liegt z.B. dann vor, wenn über längere Zeit kein Unterhalt geleistet wurde oder wenn der geleistete Unterhalt unter der Höhe der bestehenden Unterhaltspflicht liegt. Der Unterhalt des Berechtigten ist dann gefährdet, wenn z.B. die Aufbringung der erforderlichen Lebenserhaltungskosten, wie Essen, Kleidung, Wohnung, nicht gesichert ist. Die Erziehung des Berechtigten ist dann gefährdet, wenn sich seine Lebenssituation wegen der Nichterfüllung der Unterhaltsleistung verschlechtert, wie z.B. erzwungener Verzicht auf eine Ausbildung wegen Geldmangel.

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