Tatbestand der leichten Körperverletzung




Die Definition von leichter Körperverletzung spricht von nicht unerheblichen Eingriffen in die körperliche Integrität, welche über eine bloße Misshandlung hinaus geht. Darunter kann man sich nicht allzu viel vorstellen. Hauptanwendungsfälle sind Prellungen, Wunden, außer stecknadelkopfgroße Wunden, Verstauchungen, Schwellungen, verschiedene Brüche, wie etwa unter anderem Nase oder Finger, Ausschlagen von Zähnen, Blutergüsse, Gehirnerschütterungen usw. Dagegen ist oftmals eine Ohrfeige nur eine Misshandlung; diese ist aber ebenfalls strafbar, wenn keine weiteren Folgen entstehen.

Bagatellfälle sollen aus der Strafbarkeit aber ausscheiden. Wird jemand kurz fester gepackt, ohne dass aber irgendwelche blauen Flecke entstehen, sondern nur eine kurze Rötung, die nach ein paar Minuten verschwindet, kann keine leichte Körperverletzung angenommen werden. Auch minimale Hautabschürfungen, kleine Kratzer sollen aus der Strafbarkeit heraus fallen.

Dass eine leichte Körperverletzung vorliegt, wird durch die Sichtbarkeit meist indiziert. Aber auch wenn das Opfer Schmerzen hat, ist meistens eine Körperverletzung anzunehmen. Reagiert jemand extrem schmerzempfindlich muss ein Abstrich gemacht werden. So etwas kennt man vom Fußballplatz; wird ein Spieler vermeidlich gefoult, so reagiert jener oft übertrieben, krümmt sich bzw. hält Körperteile. Dennoch kann er aufstehen und ganz normal weiterspielen, was er auch tun wird. Er erhoffte sich nur einen Freistoß etc. Keine Körperverletzung ist gegeben, wenn nur das Äußere beeinträchtigt wird. Dazu zählt das Abschneiden von Zöpfen oder eines Bartes, bespritzen mit schmutzigem Wasser und so weiter.

Keine leichte Körperverletzung ist dann gegeben, wenn dem Opfer körperliches oder seelisches Unwohlsein beigeführt wird. Das kann durch Angst oder Abscheu, z.B. vor Ungeziefer, geschehen, ein schwaches Abführmittel, Anspritzen mit dem Wasserschlauch, Anrempeln, Verbreiten von Gestank usw. Steht hinter diesen Taten aber eine gewisse Beharrlichkeit, so kann eine Strafbarkeit angenommen werden. Die leichte Körperverletzung kann auch durch Unterlassen begangen werden, nämlich wenn nicht rechtzeitig Hilfe geholt wird.

Unter leichte Körperverletzung wird auch die Gesundheitsschädigung verstanden. Das ist die körperliche oder seelische Störung. Es muss aber eine Krankheit im medizinischen Sinne sein. Auch hier muss die Bagatellschwelle beachtet werden. Das Vorsätzliche Anstecken mit einer Krankheit gilt als Gesundheitsschädigung. Ein Schmerz muss vom Betroffenen als Leiden empfunden werden. Bei psychischen Erkrankungen ist es wesentlich, dass ein krankhafter Zustand gegeben sein muss. Zum Beispiel fällt jemand vor Schreck in Ohnmacht. Besonders aber Mobbing oder Stalking kann man hier dazu rechnen, da jemand dadurch psychisch krank wird.

Gerade die leichte Körperverletzung wird häufig durch Notwehr oder dem rechtfertigenden Notstand oder der Einwilligung gerechtfertigt. Nicht selten führt eine Festnahme zu blauen Flecken, wenn sich der Festgenommene wehrt. Man denke aber auch an Fällen, wo jemand das Kind wegschubst, damit es nicht vom Auto erfasst wird. Natürlich fällt jede ärztliche Heilbehandlung unter Einwilligung. Eine sachgemäße Heilbehandlung ist nie eine Körperverletzung. Natürlich muss die Heilbehandlung sachgemäß und sorgfältig durchgeführt werden. Entscheidet sich der Patient für alternative Heilbehandlungen, welche nicht nach den Regeln der Medizin anerkannt sind, so ist der Patient natürlich entsprechend aufzuklären, sodass eine Einwilligung im rechtlichen Sinn vorliegt. Erfolgreich muss übrigens die Heilbehandlung nicht verlaufen. Behandlungsfehler sind aber anders zu beurteilen: sie führen zur Strafbarkeit des Behandelnden. Meistens sind aber dafür nur Fahrlässigkeit und kein Vorsatz gegeben.

Das elterliche Züchtigungsrecht wurde ein für alle mal abgeschafft. Es gibt ein Gewaltverbot gegenüber Minderjährigen. Um eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung annehmen zu können, müssen solche Züchtigungen gewisse Folgen haben. Der kleine Klaps auf den Popo, eine folgenlose Ohrfeige usw. werden insofern nicht wegen Körperverletzung gestraft. Kommt es aber zu Hämatomen, Brüche usw. ist selbstverständlich die Strafbarkeit gegeben. Zur Körperverletzung zählt die körperliche Misshandlung. Sie ist strafbar. Eine Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen beeinträchtigt. Hauptfall sind rasch vorübergehende Schmerzen, wie das Packen am Arm, ein Tritt, dümpeln, Bewerfen mit faulem Obst, eine heftige Ohrfeige, jemand wird gestoßen, fällt und zieht sich dabei Hautabschürfungen zu und so weiter. Der Vorsatz umfasst hier aber nur eine Misshandlung, nicht die eigentliche Körperverletzung, welche die Folge ist.

Im Rahmen der Körperverletzung und Misshandlung ist die Diversion als strafrechtliche Konsequenz vielfach angewendet. Meistens versucht man mittels eines Tatausgleichs die Beziehung zwischen Opfer und Täter wieder herzustellen, und zwar besonders da, wo sich beide kennen, wie unter anderem etwa Familie oder Nachbarschaft. Bei einer Rauferei kann aber auch eine Geldbuße möglich sein oder der Besuch eines Anti-Aggression Programmes.

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