Tatbestand der Strafe




Eingangs muss erwähnt werden, dass sich der Tatbestand der Strafe aus objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale zusammensetzt. Zu beachten ist, dass der Tatbestand entfällt, wenn ein objektives oder subjektives Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist. Der objektive Tatbestand betrifft Tatumstände, die sich auf das äußere Erscheinungsbild der Straftat beziehen. Somit behandelt der objektive Tatbestand unter anderem die Tathandlung, das Tatsubjekt, das Tatobjekt, der Erfolg und die Kausalität sowie die Zurechnung des Erfolgs. Der subjektive Tatbestand wiederum betrifft die innere Tatseite der Straftat und bezieht sich somit auf Umstände, die im seelischen Bereich des Täters liegen. Der subjektive Tatbestand behandelt daher z.B. den Vorsatz des Täters, eine Tat zu begehen.

In diesem Zusammenhang muss auch die Handlung berücksichtigt werden. Denn unter Handlung ist ein Verhalten zu verstehen, das vom Willen des Menschen beherrschbar ist. Unter Tathandlung ist somit die rechtswidrige Handlung zu verstehen, die eine Person setzt, um eine Tat zu begehen bzw. zu vollenden. Beim Diebstahl z.B. wäre die Tathandlung das Wegnehmen einer Sache, die einem anderen gehört. Mit Tatsubjekt ist der Täter gemeint; also die Person, die die strafbare Handlung begeht. Tatobjekt ist der Gegenstand, auf dem der Angriff gerichtet ist, wie z.B. etwa ein Radio. Taterfolg ist die durch die Handlung eingetretene Wirkung. Beim Diebstahl liegt z.B. der Taterfolg vor, wenn die Sache weggenommen wurde und somit nicht mehr beim Eigentümer, sondern beim Dieb ist.

Kausalität liegt wiederum dann vor, wenn die Handlung nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele. Es geht also bei der Kausalität darum, ob eine bestimmte Handlung einen bestimmten Erfolg verursacht hat. Vorsatz liegt vor, wenn eine Person weiß, dass er durch seine Handlung eine strafbare Tat verwirklichen kann und dies auch will.

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