Was sind Beweismittel?




Im Prozess sind alle festgestellten Tatsachen zu beweisen. Offenkundige Tatsachen sind in der Hauptverhandlung zu erörtern, müssen jedoch nicht bewiesen werden. Unter offenkundige Tatsachen sind Tatsachen zu verstehen, die jede Person erheben und feststellen kann, wie z.B. Abfahrtzeiten oder Ankunftszeiten aus Fahrplänen. Zu beachten ist, dass im Strafprozess das Prinzip der freien Beweiswürdigung besteht. Das Prinzip der freien Beweiswürdigung legt fest, dass das Gericht nicht vollkommen in seiner Bewertung frei ist, sondern begründen muss warum es gerade dieses Beweismittel glaubt und warum nicht ein anderes. Außerdem kann als Beweismittel alles herangezogen werden, was zur Wahrheitsermittlung geeignet ist. Es gibt verschiedene Arten von Beweismitteln, wie Zeugen, Sachverständige, Urkundenbeweis, Augenschein und Beschuldigtenvernehmung. Beweismittel sind z.B. auch Bildaufzeichnungen und Tonaufzeichnungen eines Lokalaugenscheins, der von der Polizei vorgenommen worden ist oder Privatgutachten, die nicht als Sachverständigengutachten gelten.

Sachverständige sind Personen, die wegen ihrer besonderen Kenntnisse im Auftrag des Gerichtes über rechtserhebliche Tatsachen aussagen sollen. Sachverständige sind somit zur Befundaufnahme und Gutachtenserstattung befähigt. Befundaufnahme bedeutet, dass der Sachverständige in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen. Der Befund ist die Grundlage für das Gutachten. Unter Gutachtenserstattung ist zu verstehen, dass der Sachverständige aus den beweiserheblichen Tatsachen, also aus dem Befund, rechtsrelevante Schlüsse ziehen kann und diese auch begründen kann. Daher liegen bei Gericht Sachverständigenlisten sämtlicher Fachbereiche auf. Es können aber auch andere Sachverständige beigezogen werden. Wer jedoch als Sachverständige bestellt wird, bestimmt das Gericht. Vom Sachverständigengutachten ist das Privatgutachten zu unterscheiden; denn Privatgutachten werden im Auftrag des Beschuldigten von einem Fachmann erstellt und werden dem Gericht vorgelegt. Da Privatgutachten nicht im Auftrag des Gerichtes verfasst worden sind, stellen sie auch keine Sachverständigengutachten dar.

Unter Urkundenbeweis fallen Urkunden und andere Schriftstücke, die jedoch zu verlesen sind. Unter Augenschein ist die sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch das Gericht zu verstehen. Der Augenschein kann sich auf Personen, Gegenstände und Örtlichkeiten beziehen, wie z.B. die Tatortbesichtigung, das auch als Lokalaugenschein bezeichnet wird.

Es gibt auch besondere Fälle des Augenscheins, wie z.B. die Leichenbeschau und die Leichenöffnung, wenn bezweifelt wird, dass eine Person auf natürlicher Weise gestorben ist. Auch die Beschuldigtenvernehmung als Beweismittel ist zu beachten, denn die Aussage des Beschuldigten stellt im Strafprozess ein Beweismittel dar. Der Beschuldigte ist verpflichtet, sich auf das Verfahren einzulassen. Der Beschuldigte darf jedoch nicht zu einer Aussage sowie zu einer Selbstbelastung gezwungen werden. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte das Recht, die Aussage zu verweigern. Wenn der Beschuldigte falsch aussagt, darf diese falsche Aussage für ihn keinen Nachteil nach sich ziehen. Wenn er jedoch freiwillig und reumütig ein Geständnis ablegt, ist dies für ihn als Minderungsgrund zu berücksichtigen.

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