Rechte und Pflichten des Zeugen




Zeugen sind Personen, die über vergangene Tatsachen oder Zustände aussagen, die sie wahrgenommen haben. Es gibt jedoch seltene Fälle, in denen der Zeuge über gegenwärtige Zustände berichten soll, wie z.B. über andauernde Schmerzen. Außerdem kann ein Zeuge nicht durch eine andere Person ersetzt werden, weil nur er über das von ihm Wahrgenommene berichten kann. Nur Personen, die nicht im Verfahren Partei sind bzw. die nicht als Partei vernommen werden müssen, dürfen als Zeuge vernommen werden. Bezüglich Zeugen ist zu beachten, dass Zeugen ebenso wie im Strafprozess auch im Zivilprozess vor Gericht aussagen müssen, obwohl es jedoch einige wenige Ausnahmen von dieser Zeugenaussagepflicht gibt. Unfähig als Zeuge aufzutreten sind Personen, die nicht zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen oder die nicht zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen fähig sind; daher ist es wichtig, dass eine Person wahrnehmungsfähig und wiedergabefähig ist, damit sie auch als Zeuge vernommen werden kann. Daraus kann entnommen werden, dass geisteskranke Personen, psychisch behinderten Personen und Unmündige zeugnisunfähig sind.

Einige bestimmte Personen dürfen nicht als Zeugen vernommen werden; diese wären geisteskranke Personen, Geistliche über alle Aussagen, die sie unter dem Beichtgeheimnis erfahren haben, Staatsbeamten, wenn sie das Amtsgeheimnis verletzen würden sowie eingetragene Mediatoren, wenn sie Inhalte wiedergeben müssen, die ihnen während der Mediation bekannt wurden. Außerdem dürfen Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen die Aussage verweigern, wenn es sich z.B. um Fragen handelt, deren Beantwortung den Zeugen selbst oder ihren nahen Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde bzw. einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil bringen würde oder wenn es sich z.B. um Fragen handelt, die ihr Berufsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis betreffen.

Angehörige einer Person sind ihre Verwandte und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehepartner und die Geschwister des Ehepartners, das sind Schwager oder Schwägerinnen, sowie die Geschwister dieser Person und die Ehegatten ihrer Geschwister, das heißt Schwager bzw. Schwägerin, weiters auch ihre Kinder und Enkelkinder, die Geschwister ihrer Eltern und ihre Großeltern, ihre Cousins und Cousinen, aber auch die Mutter oder der Vater ihres unehelichen Kindes, ihre Wahleltern und Pflegeeltern sowie ihre Wahlkinder und Pflegekinder, ihr Vormund und ihre Mündel. Auch Lebensgefährten, also Personen, die zusammen in Lebensgemeinschaft leben, sind als Angehörige zu betrachten. Auch nach der Scheidung bleibt die Angehörigeneigenschaft bestehen. Daher ist zu beachten, dass auch der geschiedene Ehepartner berechtigt ist, seine Aussage zu verweigern.

Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten sowie Psychologen sind ebenfalls berechtigt ihre Aussage, über das, was ihnen während ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, zu verweigern. Somit wird das ärztliche Berufsgeheimnis nur bei den soeben genannten medizinischen Berufsgruppen geschützt. Somit besteht kein generelles Entschlagungsrecht für Ärzte, denn auch der behandelnde Arzt kann als Zeugen vernommen werden, ohne dass eine Entbindung durch den Patienten notwendig ist.

Der Zeuge bekommt vom Gericht eine Ladung zur Tagsatzung und ist verpflichtet zur Tagsatzung zu erscheinen. Zeugen haben auch die Möglichkeit Zeugengebühren zu verlangen, wobei sie sodann einen Ersatz für die entstandenen Reisekosten sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand erhalten, wenn sie durch die Wahrnehmung ihrer Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleiden, wie z.B. einen Verdienstausfall bzw. Verdienstentgang. Eine Ausnahme besteht für Zeugen, die im öffentlichen Dienst tätig sind, denn diese erhalten nur einen Reisekostenersatz. Wenn eine Person, die als Zeuge geladen wurde ungerechtfertigt nicht zur Verhandlung erscheint, kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Außerdem können von den Zeugen die Kosten verlangt werden, die durch sein Ausbleiben entstanden sind. Wenn der Zeuge jedoch wiederholt ungerechtfertigt der Verhandlung fernbleibt, kann seine Vorführung angeordnet werden.

Zeugen sind verpflichtet wahrheitsgemäß auszusagen. Denn eine Falschaussage ist strafbar. Unter Falschaussage fällt auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit. Fall jedoch ein Zeuge die Aussage verweigern möchte, müssen die Weigerungsgründe bekannt gegeben und glaubhaft gemacht werden. Außerdem kann das Gericht eine Geldstrafe oder Haftstrafe verhängen, wenn ein Zeuge unberechtigt die Aussage verweigert. Die Haftstrafe über den Zeugen darf höchstens sechs Wochen betragen.

Sowohl für Parteien als auch für Zeugen, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen können, kann das Gericht ein Dolmetscher hinzuziehen. Ein Dolmetscher kann jedoch auch für gehörlose Personen oder taubstumme Personen bestellt werden. Die Dolmetscherkosten müssen die Parteien bzw. die unterliegende Partei tragen, außer es wurde Verfahrenshilfe beantragt. Die Dolmetscherkosten für gehörlose Personen oder für taubstumme Personen in der Gebärdensprache trägt der Staat.

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