Unterdrückung eines Beweismittels




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Unterdrückung eines Beweismittels ebenso eine Straftat gegen die Rechtspflege darstellt. Es muss beachtet werden, dass diese strafbare Tat vollendet wird, indem eine Person das Beweismittel beeinträchtigt oder mit Absicht unterdrückt, damit es nicht in einem gerichtlichen Verfahren oder verwaltungsbehördlichen Verfahren verwendet werden kann.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Täter also ein Gebrauchsverhinderungsvorsatz hat. Das bedeutet, dass es ihm darauf ankommt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht wird. Die Unterdrückung des Beweismittels erfolgt, indem der Täter ein Beweismittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt.

Dabei muss es sich jedoch um ein Beweismittel handeln, worüber der Täter überhaupt nicht oder nicht allein verfügen darf. Solch eine Situation liegt dann vor, wenn das Beweismittel einer anderen Person gehört oder wenn der Täter verpflichtet ist, es aufzubewahren. Die Begehung dieser Straftat unterliegt einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

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