Verhetzung und ihre strafrechtlichen Folgen




Bei der Verhetzung fordert oder reizt jemand öffentlich zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. gegen eine Gruppe, die einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft zugehört oder gegen einer Gruppe, die zu einer Rasse, zu einem Volk, zu einem Volksstamm oder einem Staat zugehört, auf. Die Verhetzung muss jedoch öffentlich sein und auch geeignet sein, die öffentliche Ordnung zu gefährden. Dazu gehören z.B. religiöse Verhetzung, Kirchenverhetzung, Rassenverhetzung und Völkerverhetzung. Eine Person, die solch eine Straftat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Unter Zugehörigkeit zu einer Rasse ist eine Gruppe von Menschen gemeint, die durch genetisch bedingte Merkmale gekennzeichnet sind, wie z.B. die Hautfarbe. Unter Volk ist hier jedoch nicht Staatsvolk gemeint, sonder ein Volk im ethnischen Sinn. Ein Volksstamm wiederum ist eine Minderheit innerhalb einer Bevölkerung. Unter einer ethnischen Minderheit ist eine Volksgruppe zu verstehen, die in einem fremden Staat lebt aber als Ethnie eine eigene Sprache, Geschichte und Kultur besitzt. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass sich aber auch eine Person strafbar macht, die öffentlich gegen eine der genannten Gruppen hetzt oder sie in einer Art beschimpft, die die Menschenwürde verletzt bzw. versucht sie verächtlich zu machen.

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