Verbrechen des Landfriedensbruchs und des Landzwangs und ihre strafrechtlichen Folgen




Eingangs muss erwähnt werden, dass Landfriedensbruch dann vorliegt, wenn eine Person wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, mit dem Zweck dadurch bestimmte Gewaltdelikte zu begehen, wie beispielsweise etwa Mord bzw. Totschlag oder eine Körperverletzung bzw. eine schwere Sachbeschädigung. Eine Person, die darauf abzielt, solche Gewaltdelikte zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist. Aus dem Wort Menschenmenge ist zu entnehmen, dass eine große und unbestimmte Anzahl von Personen betroffen sind.

Die betreffende Person wird jedoch dann nicht zu bestrafen sein, wenn sie sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht bevor die Zusammenrottung zu einer Gewaltanwendung geführt hat. Falls diese Person aber führend an der Zusammenrottung teilgenommen hat, wird sie auch dann zu bestrafen sein, wenn sie sich freiwillig aus dieser zurückzieht, bevor die Zusammenrotten zu einer Gewaltanwendung geführt hat. Es muss beachtet werden, dass die betreffende Person, die an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat oder als Teilnehmer eine der zuvor genannten strafbaren Handlungen ausgeführt hat oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

Auch der Landzwang ist zu berücksichtigen. Denn der Landzwang wird nämlich dann begangen, wenn eine Person die Bevölkerung oder eine große Zahl von Menschen in Furcht und Unruhe versetzt, indem sie mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen droht.

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