Absichtliche schwere Körperverletzung




Der Strafrahmen ist von einem bis fünf Jahre gesetzt. Als Qualifikation gilt eine schwere Dauerfolge, hier ist der Strafrahmen von bis zu zehn Jahren, bei Tod des Geschädigten von fünf bis zehn Jahre. Bezüglich des Verletzungsgrades gilt dasselbe wie bei der schweren Körperverletzung; sie muss länger als 24 Tage andauern. Großer Unterschied zu den anderen Körperverletzungsdelikten liegt darin, dass gerade beim Vorsatz eine reine Misshandlung nicht mehr ausreicht. Der Täter muss auf die schwere Körperverletzung explizit abzielen. Auch reicht nicht, dass der Täter nur leicht verletzen wollte. Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, sein Opfer schwer zu verletzen. Unwesentliche Abweichungen sind aber belanglos. Es ist also egal, ob der Täter das Opfer mit dem Stock nur am Rücken schlagen wollte, aber auch bei einem Schlag den Kopf erwischte und somit die schwere Körperverletzung verursachte.

Vielfach wird durch die Wahl der Waffen dieses Delikt angenommen, dass wer mit einem Messer in den Oberkörper sticht, verletzen, wenn nicht gar töten, will. Letztlich kommt es aber immer auf die Gesamtumstände der Tat an. Ist die Folge dennoch nur eine leichte Körperverletzung, kann die absichtliche schwere Körperverletzung als Versuch strafbar bleiben. Der Täter geht mit dem großen Messer auf sein Opfer los, sticht beispielsweise etwa zweimal bis dreimal zu, fügt aber nur leichte Fleischwunden im Arm zu, weil das Opfer sich wehren konnte. Hat der Täter aber einen Tötungsvorsatz, so liegt Mord oder Totschlag vor.

Eine schwere Dauerfolge oder der Tod muss wie alle anderen besonderen Qualifikationen im Vorhersehbaren liegen. Dies ist zumeist gegeben, denn wenn man schon jemanden schwer verletzten will, so ist in der Tathandlung auch oft eine entsprechende Vorhersehbarkeit gegeben. Sticht man jemanden nämlich mit dem Messer in die Oberschenkel und will man dadurch nur Stichwunden zufügen, erwischt aber die Schlagader und das Opfer verblutet, ist dies auf alle Fälle vorhersehbar. Allfällige Rechtfertigungsgründe scheiden hier aus, da der Täter in voller Absicht handelt und sich nicht wehren muss.

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