Formen der Beteiligung an einer Straftat




Anstelle von Teilnahme an einer Straftat wird in Österreich von Beteiligung an einer Straftat gesprochen. Jedoch ist zu erwähnen, dass alle an einer Tat beteiligten Personen als Täter bezeichnet werden und derselben Strafdrohung unterliegen. Das bedeutet, dass der Beitragstäter oder Bestimmungstäter genauso zu bestrafen ist wie der unmittelbare Täter. Der unmittelbare Täter ist die Person, die eine Ausführungshandlung zur betreffenden Straftat selbst vornimmt. Es kann jedoch auch mehrere unmittelbare Täter geben, die dann als Mittäter in Frage kommen. Mittäter sind Personen, die aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses bewusst und gewollt arbeitsteilig zusammenwirken, wie z.B. etwa bei einer Vergewaltigung hält einer das Opfer und der andere führt den Geschlechtsakt aus.

Ein Bestimmungstäter ist eine Person, die vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung bestimmt bzw. veranlasst, wie z.B. etwa bestechen bzw. drohen oder überreden. Der Beitragstäter wiederum, ist eine Person, der einen anderen dabei hilft die strafbare Handlung auszuführen, wie z.B. etwa den unmittelbaren Täter eine Waffe geben, um jemanden zu töten; also die Tat ermöglichen, erleichtern bzw. absichern oder fördern. Wenn aber der Tatbeitrag vom unmittelbaren Täter nicht in Anspruch genommen wurde, bleibt der Beitragstäter straflos, wie z.B. etwa unmittelbarer Täter verwendet nicht die Waffe, die er vom Beitragstäter erhalten hat.

Es kann auch vorkommen, dass eine Tat durch einen Agenten begangen wird. Diese Person wird als Agent Provocateur oder als Lockspitzel bezeichnet und hat die Aufgabe einen anderen zu einer gesetzeswidrigen Handlung zu provozieren. Der Einsatz eines Lockspitzels bezweckt, dass die provozierte Person einen unbeendeten Tatversucht begeht, damit man ihm auf frischer Tat erwischt, um somit Beweise zu haben. In Österreich ist es ausdrücklich verboten einen Agent Provocateur bzw. ein Lockspitzel einzusetzen, um den Beschuldigten oder um andere Personen zur Vornahme, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten. Das bedeutet also, dass staatliche Organe, wie z.B. die Polizei, andere Personen nicht dazu verleiten dürfen, eine Straftat zu begehen. Wenn eine Person nämlich zu einer strafbaren Handlung verleitet wird, kann man davon ausgehen, dass diese Person ohne Provokation durch den Lockspitzel die Straftat gar nicht begangen hätte. Ein Beispiel dazu wäre, dass der Lockspitzel eine verdächtige oder unverdächtige Person dazu veranlasst, Suchtgift zu besorgen und dem Lockspitzel zu übergeben. Dann könnte man nämlich die reingelegte und auf frischer Tat erwischte Person festnehmen und für die Übergabe der Drogen an den Lockspitzel bestrafen, was aber unrechtmäßig wäre, da die Person nur aufgrund der Verleitung durch den Lochspitzel die Straftat begangen hat.

Man sollte jedoch den Lockspitzeleinsatz nicht mit der verdeckten Ermittlung verwechseln. Bei der verdeckten Ermittlung werden Personen eingesetzt, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag nicht offenlegen und auch nicht erkennen lassen. Die eingesetzten Personen können entweder kriminalpolizeiliche Organe, also verdeckte Ermittler, oder andere Personen, das heißt Vertrauenspersonen, im Auftrag der Kriminalpolizei sein. Bei der verdeckten Ermittlung ist es ganz wichtig, dass andere Personen nicht erkennen, dass ihnen ein Organ der Kriminalpolizei oder eine Vertrauensperson gegenübersteht.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel